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L82006 Bauordnung SteiermarkNorm
BauO Stmk 1857 §138;Rechtssatz
Bei der Errichtung eines bundeseigenen Gebäudes - welches öffentlichen Zwecken dient (hier Wählamt für Fernsprechverkehr) - im Bereiche des Bundeslandes Steiermark fällt die Bestimmung (und die Bekanntgabe der Baulinien und des Niveaus in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, während alle anderen Akte der Baupolizei (die Widmung des Grundes als Baugrund, die Bestimmung der Bebauungsunterlagen und die Ausweisung des Bauplatzes) in die mittelbare Bundesverwaltung fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001026.X11Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010