RS Vwgh 2006/10/17 2004/11/0226

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm
67 Versorgungsrecht

Norm

BMVG 2002 §27 Abs4;
BMVG 2002 §27 Abs5;
BMVG 2002 §27;
B-VG Art18 Abs1;
JN §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das BMVG 2002 enthält weder im § 27 noch an anderer Stelle eine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob die Kostenersatzansprüche der Sozialversicherungsträger im Zivilrechtsweg oder im Verwaltungsweg geltend zu machen sind. Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei dem Anspruch nach § 27 BMVG 2002 um eine "bürgerliche Rechtssache" im Sinne des § 1 JN, die durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist, oder um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt. Weder nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, der Systematik des Gesetzes - das keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorsieht -, noch nach den Gesetzesmaterialien (1121 Blg. Nr. XXI. GP, 49 ff, sowie 276 Blg. NR XXII. GP, 4) gibt es einen Hinweis dafür, dass der in Rede stehende Kostenersatzspruch zwischen den Sozialversicherungsträgern einerseits und den Mitarbeitervorsorgekassen andererseits ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre. Da der Wortlaut dieser Bestimmung ("...gegen Ersatz der Kosten...") der Deutung, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch nicht entgegen steht, geht der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das erwähnte Fehlen der nach Art. 18 Abs. 1 B-VG für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erforderlichen Anhaltspunkte davon aus, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der gemäß § 1 JN vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110226.X01

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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