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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs3 Z9;Rechtssatz
Der Wortlaut der Verfassungsbestimmung des Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG läßt keinen Zweifel darüber, daß nur für die Angelegenheiten der "örtlichen Baupolizei" und nicht auch für die "örtliche Raumplanung" im Sinne dieser Gesetzesstelle die Einschränkung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (bei bundeseigenen Gebäuden) gegeben ist. Bei der örtlichen Raumplanung besteht sohin kein Vorbehalt zugunsten des Bundes.Der Wortlaut der Verfassungsbestimmung des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG läßt keinen Zweifel darüber, daß nur für die Angelegenheiten der "örtlichen Baupolizei" und nicht auch für die "örtliche Raumplanung" im Sinne dieser Gesetzesstelle die Einschränkung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (bei bundeseigenen Gebäuden) gegeben ist. Bei der örtlichen Raumplanung besteht sohin kein Vorbehalt zugunsten des Bundes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001026.X06Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010