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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Aus der Vorschrift des § 42 AVG kann nicht abgeleitet werden, daß eine "verspätet" geltend gemachte Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht mehr aufgegriffen werden könne. Das in der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 eingeführte ao Rechtsmittel der Vorstellung bewirkte in dieser Richtung ebenfalls keine Änderung (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 7319 A/1980).Aus der Vorschrift des Paragraph 42, AVG kann nicht abgeleitet werden, daß eine "verspätet" geltend gemachte Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht mehr aufgegriffen werden könne. Das in der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 eingeführte ao Rechtsmittel der Vorstellung bewirkte in dieser Richtung ebenfalls keine Änderung (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 7319 A/1980).
Schlagworte
InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001026.X01Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010