RS Vwgh 2006/10/17 2003/11/0228

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z12;
FSG 1997 §7 Abs4;
SMG 1997 §28 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1997, die die Grundlage der für die Festsetzung der Entziehungsdauer relevanten Prognose über die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bildet, macht es einen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge für den Eigenverbrauch oder zum Zwecke der Weitergabe an Dritte diente. Im Falle der Bestimmung zum Eigengebrauch ist nämlich die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen als im Falle der Absicht, die Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. Die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts hat daher wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (Hinweis E 20. September 2001, 2000/11/0235; E 25. Februar 2003, 2001/11/0357). Besteht das strafbare Verhalten darin, dass das Suchtgift von einer Person zur Aufbewahrung übernommen und anschließend großteils wieder dieser Person zurückgegeben wird, so ist dieses Verhalten nicht in dem Maße verwerflich, wie es das Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Weitergabe an Dritte ist(Hinweis E 25. Februar 2003, 2001/11/0357).(Hier erweist sich die mit 18 Monaten ab Zustellung des Erstbescheides bemessene Entziehungsdauer (das entspricht, gerechnet ab dem Tatzeitende, einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 21 Monaten) als zu lange.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110228.X02

Im RIS seit

23.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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