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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4;Rechtssatz
Die Einstellung einer Beschädigtenrente wegen des Wegfalls der Hilflosigkeit (§ 4 Abs 1 zweiter Satz) hat nach § 52 Abs 3 erster Satz KOVG 1957 zu erfolgen. Die Anwendung des Abs 4 kommt nicht in Betracht.Die Einstellung einer Beschädigtenrente wegen des Wegfalls der Hilflosigkeit (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) hat nach Paragraph 52, Absatz 3, erster Satz KOVG 1957 zu erfolgen. Die Anwendung des Absatz 4, kommt nicht in Betracht.
Überholt 0668/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001500.X02Im RIS seit
07.03.2002