RS Vwgh 1968/3/28 1500/67

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Veröffentlicht am 28.03.1968
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 0668/75 E 20. Oktober 1975 8902 A/1975 RS 1 Das Erkenntnis vom 28.3.1967, Zl 1500/67 ist seit Neufassung des § 52 Abs 4 KOVG durch die Nov BGBl 204/1969 nicht mehr anwendbar. (RIS: abwh)

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß Hilflosigkeit auch dann nicht mehr vorliegen kann, wenn der Kriegsbeschädigte aus einer Heilanstalt nur beurlaubt, nicht entlassen ist, der Sachverständige jedoch feststellt, daß Hilflosigkeit nicht mehr vorliegt; ferner, daß eine rückwirkende Einstellung der Pflegezulage nur zulässig ist, wenn die Einstellung für die abgelaufene Zeit durch ein ärztliches Sachverständigengutachten gedeckt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001500.X01

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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