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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4;Rechtssatz
Bewirkt eine zur Gänze als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung zusammen mit anderen Gesundheitsschädigungen, die nicht Dienstbeschädigungen sind, Hilflosigkeit, so liegt kein Anwendungsfall des § 4 Abs 1 letzter Satz KOVG vor.Bewirkt eine zur Gänze als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung zusammen mit anderen Gesundheitsschädigungen, die nicht Dienstbeschädigungen sind, Hilflosigkeit, so liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz KOVG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000607.X01Im RIS seit
21.01.2002