RS Vwgh 1968/3/28 0607/67

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Veröffentlicht am 28.03.1968
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Bewirkt eine zur Gänze als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung zusammen mit anderen Gesundheitsschädigungen, die nicht Dienstbeschädigungen sind, Hilflosigkeit, so liegt kein Anwendungsfall des § 4 Abs 1 letzter Satz KOVG vor.Bewirkt eine zur Gänze als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung zusammen mit anderen Gesundheitsschädigungen, die nicht Dienstbeschädigungen sind, Hilflosigkeit, so liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz KOVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000607.X01

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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