Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 53 Abs 1 AVG, dass bei den Amtssachverständigen die Bestimmungen des § 7 leg cit anzuwenden sind, bedeutet, dass den Parteien ein Recht auf Ablehnung der Amtssachverständigen nicht eingeräumt ist.Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, AVG, dass bei den Amtssachverständigen die Bestimmungen des Paragraph 7, leg cit anzuwenden sind, bedeutet, dass den Parteien ein Recht auf Ablehnung der Amtssachverständigen nicht eingeräumt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000525.X04Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016