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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1156/63 E 25. Februar 1964 RS 1Stammrechtssatz
Amtssachverständige, welche im Sinne des § 52 Abs 1 AVG "zur Verfügung stehen" sind solche, welche nicht der entscheidenden Behörde angehören, sondern anderen Behörden insbesondere Oberbehörden angehören.Amtssachverständige, welche im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG "zur Verfügung stehen" sind solche, welche nicht der entscheidenden Behörde angehören, sondern anderen Behörden insbesondere Oberbehörden angehören.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000525.X03Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016