TE Vwgh Erkenntnis 1968/4/1 1475/67

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Veröffentlicht am 01.04.1968
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1480/67 1478/67

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde der MR in W, vertreten durch Dr. Friedrich Pechtold, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Theresienbadgasse 1, gegen die drei Bescheide des Landeshauptmannes von Wien je vom 6. Juni 1967, Zl. MA. 70- IX/R 51/67/Str., Zl. Ma. 70-IX/R 54/67/Str. und Zl. MA. 70- IX/R 64/67/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1955, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Fall I (hg. Zl. 1475/67)Fall römisch eins (hg. Zl. 1475/67)

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, verhängte mit Straferkenntnis vom 8. August 1966 zur Zl. Pst. 1333 Fd/66 geigen die Beschwerdeführerin gemäß § 111 Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223 (KFG), eine Arreststrafe von 5 Tagen, weil sie am 17. Dezember 1966 gegen 22.10 Uhr in Wien 21, Leopoldauerstraße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gelenkt habe, ohne im Besitz eines hiezu berechtigenden Führerscheines zu sein. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 KFG begangen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Wachemeldung auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie durch die Auskunft des Verkehrsamtes, Führerscheinentziehungsreferat, einwandfrei erwiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe einem Beschuldigten-Ladungsbescheid für den 17. März 1966 keine Folge geleistet. Sie habe sich zwar telefonisch entschuldigt, jedoch gleichzeitig verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen zu erscheinen. Diese Verpflichtung habe die Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Das Verfahren sei daher, so wie in der Ladung angedroht, ohne weitere Anhörung der Beschwerdeführerin zu Ende geführt worden.Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, verhängte mit Straferkenntnis vom 8. August 1966 zur Zl. Pst. 1333 Fd/66 geigen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 111, Kraftfahrgesetz 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 223 (KFG), eine Arreststrafe von 5 Tagen, weil sie am 17. Dezember 1966 gegen 22.10 Uhr in Wien 21, Leopoldauerstraße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gelenkt habe, ohne im Besitz eines hiezu berechtigenden Führerscheines zu sein. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, KFG begangen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Wachemeldung auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie durch die Auskunft des Verkehrsamtes, Führerscheinentziehungsreferat, einwandfrei erwiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe einem Beschuldigten-Ladungsbescheid für den 17. März 1966 keine Folge geleistet. Sie habe sich zwar telefonisch entschuldigt, jedoch gleichzeitig verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen zu erscheinen. Diese Verpflichtung habe die Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Das Verfahren sei daher, so wie in der Ladung angedroht, ohne weitere Anhörung der Beschwerdeführerin zu Ende geführt worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin entschieden, am 17. Dezember 1965 zur Tatzeit am Tatort ihren Personenkraftwagen gelenkt zu haben. Sie habe ihren Wagen verschiedenen Personen zur Verfügung gestellt, so insbesondere ihrem geschiedenen Gatten KR, ihrem Vater MG und einer ES. Wer von diesen Personen damals gefahren sei, sei kaum feststellbar. Durch die Einvernahme dieser Personen, sei die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu erweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Richtigstellung, daß das Datum der Tat richtig zu lauten habe:

"17. 12. 1965". Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in der Schuldfrage auf die Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses und führte dazu noch aus, daß laut Erhebungsbericht des Kr. Ray. Insp. C vom 13. Februar 1966 die Beschwerdeführerin als Lenkerin zur Tatzeit ausgeforscht worden sei. Dieser habe als Zeuge angegeben, daß ihm die Beschwerdeführerin persönlich am Telefon erklärt habe, sie selbst habe den Personenkraftwagen zur Tatzeit am Tatort gelenkt und diesen im Bereiche eines Halteverbotes abgestellt. Von anderen Personen sei damals nicht die Rede gewesen. Für die Berufungsbehörde habe keine Veranlassung bestanden, die Glaubwürdigkeit des Kr. Ray. Insp. C, der auf Grund seines Diensteides einer besonderen Wahrheitspflicht unterliege und noch dazu unter der Sanktion des Art. IX EGVG ausgesagt habe, in Zweifel zu ziehen. Demnach sei die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen."17. 12. 1965". Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in der Schuldfrage auf die Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses und führte dazu noch aus, daß laut Erhebungsbericht des Kr. Ray. Insp. C vom 13. Februar 1966 die Beschwerdeführerin als Lenkerin zur Tatzeit ausgeforscht worden sei. Dieser habe als Zeuge angegeben, daß ihm die Beschwerdeführerin persönlich am Telefon erklärt habe, sie selbst habe den Personenkraftwagen zur Tatzeit am Tatort gelenkt und diesen im Bereiche eines Halteverbotes abgestellt. Von anderen Personen sei damals nicht die Rede gewesen. Für die Berufungsbehörde habe keine Veranlassung bestanden, die Glaubwürdigkeit des Kr. Ray. Insp. C, der auf Grund seines Diensteides einer besonderen Wahrheitspflicht unterliege und noch dazu unter der Sanktion des Artikel römisch neun, EGVG ausgesagt habe, in Zweifel zu ziehen. Demnach sei die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Fall II (hg. Zl. 1478/68)Fall römisch zwei (hg. Zl. 1478/68)

Die gleiche Behörde erster Instanz verhängte weiter mit Straferkenntnis vom 6. Juni 1967 zur Zl. Pst 1335-Fd/66 gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 111 KFG eine Arreststrafe von 15 Tagen, weil sie am 27. Dezember 1965 gegen 22.40 Uhr in Wien 2 während der Fahrt durch die Taborstraße stadtauswärts den genannten Personenkraftwagen gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitze eines hiezu berechtigenden gültigen Führerscheines gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 KFG begangen habe. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus wie oben unter Fall I.Die gleiche Behörde erster Instanz verhängte weiter mit Straferkenntnis vom 6. Juni 1967 zur Zl. Pst 1335-Fd/66 gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 111, KFG eine Arreststrafe von 15 Tagen, weil sie am 27. Dezember 1965 gegen 22.40 Uhr in Wien 2 während der Fahrt durch die Taborstraße stadtauswärts den genannten Personenkraftwagen gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitze eines hiezu berechtigenden gültigen Führerscheines gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, KFG begangen habe. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus wie oben unter Fall römisch eins.

Der dagegen inhaltlich gleichlautenden Berufung wie in der Beschwerdesache zur hg. Zl. 1475/67 gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte diesen Bescheid aus denselben Gründen wie in ihrem Bescheid zur hg. Zl. 1475/67.

Fall III (hg. Zl. 1480/67)Fall römisch drei (hg. Zl. 1480/67)

Dieselbe Behörde erster Instanz verhängte ferner mit dem Straferkenntnis vom 8. August 1966 zur Zl. Pst 1334-Fd/66 gemäß § 111 KFG eine Arreststrafe von 10 Tagen, weil die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 1966 gegen 17.30 Uhr in Wien 1, Kärntnerstraße, wiederum den genannten Personenkraftwagen gelenkt habe, ohne im Besitz eines hiezu berechtigenden Führerscheines zu sein. Dadurch habe sie ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 KFG begangen.Dieselbe Behörde erster Instanz verhängte ferner mit dem Straferkenntnis vom 8. August 1966 zur Zl. Pst 1334-Fd/66 gemäß Paragraph 111, KFG eine Arreststrafe von 10 Tagen, weil die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 1966 gegen 17.30 Uhr in Wien 1, Kärntnerstraße, wiederum den genannten Personenkraftwagen gelenkt habe, ohne im Besitz eines hiezu berechtigenden Führerscheines zu sein. Dadurch habe sie ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, KFG begangen.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung weist den gleichen Inhalt auf wie die unter I genannte, sodaß sich eine Wiederholung erübrigt. Die belangte Behörde bestätigte mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1967, Zl. MA 70- IX/R 64/67/Str., das erstinstanzliche Straferkenntnis aus den gleichen Gründen wie in ihrem unter Fall I angeführten Bescheid mit der Richtigstellung, daß das Datum der Tat richtig zu lauten habe: "18.12.1965".Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung weist den gleichen Inhalt auf wie die unter römisch eins genannte, sodaß sich eine Wiederholung erübrigt. Die belangte Behörde bestätigte mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1967, Zl. MA 70- IX/R 64/67/Str., das erstinstanzliche Straferkenntnis aus den gleichen Gründen wie in ihrem unter Fall römisch eins angeführten Bescheid mit der Richtigstellung, daß das Datum der Tat richtig zu lauten habe: "18.12.1965".

Gegen die unter den Fällen I bis III angeführten Bescheide der belangten Behörde richten sich die drei unter den hg. Zln. 1475, 1478 und 1480/67 protokollierten Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.Gegen die unter den Fällen römisch eins bis römisch drei angeführten Bescheide der belangten Behörde richten sich die drei unter den hg. Zln. 1475, 1478 und 1480/67 protokollierten Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Der Gerichtshof hat diese drei Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Behandlung verbunden.

Zu den Beschwerdefällen I bis III.Zu den Beschwerdefällen römisch eins bis römisch drei.

In den im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wird geltend gemacht, daß sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Aussage des Kr. Ray. Insp. C über ein angeblich mit der Beschwerdeführerin geführtes Ferngespräch stützte, nach welchem die Beschwerdeführerin zugegeben habe, am Tatort zur Tatzeit den genannten Personenkraftwagen benützt zu haben. Zeugenaussagen über unmittelbare Wahrnehmungen des festgestellten Sachverhaltes, nämlich daß die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt einen Personenkraftwagen gelenkt habe, seien weder der Behörde erster Instanz noch der belangten Behörde vorgelegen. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausdrücklich bestritten, den Personenkraftwagen im fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben, und zum Beweis dafür, daß sie anderen Personen den Personenkraftwagen laufend überlassen habe, eine Reihe von Zeugen namhaft gemacht. Diese Zeugen seien nicht vernommen worden. Der Zeuge C habe selbst nur über ein angeblich mit der Beschwerdeführerin geführtes Telefongespräch aussagen können, wonach angeblich die Beschwerdeführerin den festgestellten Sachverhalt zugegeben habe. Ein Ferngespräch könne aber nicht als Beschuldigtenaussage oder - geständnis gewertet werden, weil es sich nicht um eine Aussage vor der erkennenden Behörde, sondern um das Gespräch mit einem Zeugen gehandelt habe. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die namhaft gemachten Zeugen zu vernehmen. Überdies seien noch einige Anzeigen, die das gleiche Tatbild betreffen, auch Gegenstand eingebrachter Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und seien diese als in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichartige Einzelhandlungen aufzufassen und somit gemeinsam als einheitliche strafbare Handlung, d.h. als fortgesetztes Delikt zu werten. Es erscheine daher die Anwendung des § 22 Abs. 1 VStG und somit die wiederholte gesonderte Bestrafung ausgeschlossen.In den im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wird geltend gemacht, daß sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Aussage des Kr. Ray. Insp. C über ein angeblich mit der Beschwerdeführerin geführtes Ferngespräch stützte, nach welchem die Beschwerdeführerin zugegeben habe, am Tatort zur Tatzeit den genannten Personenkraftwagen benützt zu haben. Zeugenaussagen über unmittelbare Wahrnehmungen des festgestellten Sachverhaltes, nämlich daß die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt einen Personenkraftwagen gelenkt habe, seien weder der Behörde erster Instanz noch der belangten Behörde vorgelegen. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausdrücklich bestritten, den Personenkraftwagen im fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben, und zum Beweis dafür, daß sie anderen Personen den Personenkraftwagen laufend überlassen habe, eine Reihe von Zeugen namhaft gemacht. Diese Zeugen seien nicht vernommen worden. Der Zeuge C habe selbst nur über ein angeblich mit der Beschwerdeführerin geführtes Telefongespräch aussagen können, wonach angeblich die Beschwerdeführerin den festgestellten Sachverhalt zugegeben habe. Ein Ferngespräch könne aber nicht als Beschuldigtenaussage oder - geständnis gewertet werden, weil es sich nicht um eine Aussage vor der erkennenden Behörde, sondern um das Gespräch mit einem Zeugen gehandelt habe. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die namhaft gemachten Zeugen zu vernehmen. Überdies seien noch einige Anzeigen, die das gleiche Tatbild betreffen, auch Gegenstand eingebrachter Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und seien diese als in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichartige Einzelhandlungen aufzufassen und somit gemeinsam als einheitliche strafbare Handlung, d.h. als fortgesetztes Delikt zu werten. Es erscheine daher die Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG und somit die wiederholte gesonderte Bestrafung ausgeschlossen.

Was zunächst die Einwendung der Beschwerdeführerin betrifft, daß es sich bei den einzelnen angezeigten Taten um ein fortgesetztes Delikt handle und daher die Anwendung des § 22 Abs. 1 VStG rechtswidrig sei, so kann der Gerichtshof dieser Rechtsauffassung nicht beipflichten. Ein fortgesetztes Delikt ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil die einzelnen Fakten, deren jedes für sich zwar das Tatbild des § 57 Abs. 1 KFG erfüllt, nicht von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind und auch der zeitliche und örtliche Zusammenhang nicht gegeben ist. Die einzelnen zur Anzeige gebrachten Delikte wurden an verschiedenen Tagen und Tatorten gesetzt und waren nicht von einem Willensentschluß umfaßt. Für jede Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, ohne hiezu berechtigt zu sein, bedarf es wohl eines eigenen Willensentschlusses. Die einzelnen Taten stellen sich mithin nicht als unselbständige Teile eines einzigen Deliktes dar. Es kann daher gegenständlich nicht von einem fortgesetzten Delikt, wohl aber von einer "gleichartigen Deliktsmenge" (Nowakovsky) gesprochen werden, die aber nicht als materiellrechtliche Einheit anerkennt wird. Es hat daher die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie über die einzelnen zur Anzeige gebrachten Tatbestände im Sinne des § 22 Abs. 1 VStG getrennt abgesprochen hat.Was zunächst die Einwendung der Beschwerdeführerin betrifft, daß es sich bei den einzelnen angezeigten Taten um ein fortgesetztes Delikt handle und daher die Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG rechtswidrig sei, so kann der Gerichtshof dieser Rechtsauffassung nicht beipflichten. Ein fortgesetztes Delikt ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil die einzelnen Fakten, deren jedes für sich zwar das Tatbild des Paragraph 57, Absatz eins, KFG erfüllt, nicht von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind und auch der zeitliche und örtliche Zusammenhang nicht gegeben ist. Die einzelnen zur Anzeige gebrachten Delikte wurden an verschiedenen Tagen und Tatorten gesetzt und waren nicht von einem Willensentschluß umfaßt. Für jede Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, ohne hiezu berechtigt zu sein, bedarf es wohl eines eigenen Willensentschlusses. Die einzelnen Taten stellen sich mithin nicht als unselbständige Teile eines einzigen Deliktes dar. Es kann daher gegenständlich nicht von einem fortgesetzten Delikt, wohl aber von einer "gleichartigen Deliktsmenge" (Nowakovsky) gesprochen werden, die aber nicht als materiellrechtliche Einheit anerkennt wird. Es hat daher die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie über die einzelnen zur Anzeige gebrachten Tatbestände im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, VStG getrennt abgesprochen hat.

Soweit aber die Beschwerdeführerin das Verfahren als mangelhaft rügt, weil die belangte Behörde über die Richtigkeit ihrer Behauptung, daß zur Tatzeit und am Tatort nicht sie, sondern eine andere Person, nämlich ihr geschiedener Gatte oder ihr Vater oder Frau ES, den Personenkraftwagen gelenkt habe, die Zeugen nicht vernommen worden seien, so ist sie im Recht. Selbst wenn man mit der belangten Behörde den Angaben des Kr. Ray. Insp. C vollen Glauben schenkt, dann steht vorerst nur fest, daß die Beschwerdeführerin diesem gegenüber fernmündlich die Benützung des von ihr gemieteten Personenkraftwagens zu den Tatzeiten und an den Tatorten zugegeben habe. Damit ist aber noch nicht erwiesen, daß die Beschwerdeführerin tatsächlich zur Tatzeit und am Tatort ihr Fahrzeug gelenkt hat. Zu einer Vernehmung der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz ist es nicht gekommen, weil diese der Beschuldigtenladung unentschuldigt keine Folge geleistet hat. In der Berufung aber bestritt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, ihren Personenkraftwagen zur Tatzeit am Tatort gelenkt zu haben. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 5. März 1951, Slg. 1978/A, zum Ausdruck gebracht hat, ist auch ein Geständnis ein Beweismittel, dessen Würdigung Sache der Behörde ist. Es ist aber auch Sache der Beweiswürdigung zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf des Geständnisses glaubwürdig sei und durch entsprechende Beweise gestützt werde. Die Beschwerdeführerin hat in der Berufung ihren geschiedenen Mann, ihren Vater und eine Frau ES als Zeugen angeboten für ihre Behauptung, daß sie am Tatort und zur Tatzeit den Personenkraftwagen nicht gelenkt habe. Unter diesen Umständen wäre es Pflicht der Behörde gewesen, diese Zeugen zu vernehmen. Es wird der Behörde nach Vorliegen der Zeugenaussagen vorbehalten bleiben, auf Grund der ihr zustehenden Befugnis der freien Beweiswürdigung zu entscheiden, ob sie den Angaben der Beschwerdeführerin und allenfalls den von ihr namhaft gemachten Zeugen Glauben beimessen soll.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben.

Wien, am 1. April 1968

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001475.X00

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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