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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Der Nachweis der Identität bei einem Verkehrsunfall mit nur Sachschaden hebt gem § 4 Abs 5 StVO allein die im § 4 Abs 5 erster Satz StVO festgelegte Anzeigepflicht des Unfalles auf, ist aber für ein allfälliges Strafverfahren wegen Übertretung anderer straßenpolizeilicher Vorschriften ohne Bedeutung.Der Nachweis der Identität bei einem Verkehrsunfall mit nur Sachschaden hebt gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO allein die im Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz StVO festgelegte Anzeigepflicht des Unfalles auf, ist aber für ein allfälliges Strafverfahren wegen Übertretung anderer straßenpolizeilicher Vorschriften ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000165.X04Im RIS seit
12.04.2002