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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs6 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0961/62 E 19. November 1963 VwSlg 6154 A/1963 RS 2Stammrechtssatz
Die Rechtswohltat des § 99 Abs 6 lit a StVO 1960 kommt jedem Beschädiger zu, der die Meldung über die Tat erstattet, es sei denn, daß die Behörde durch die Meldung anderer Personen als der Beschädiger Kenntnis erlangt.Die Rechtswohltat des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO 1960 kommt jedem Beschädiger zu, der die Meldung über die Tat erstattet, es sei denn, daß die Behörde durch die Meldung anderer Personen als der Beschädiger Kenntnis erlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000165.X02Im RIS seit
12.04.2002