RS Vwgh 2006/10/17 2006/11/0120

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z8;
FSG 1997 §7 Abs4;
StGB §202 Abs1;
StGB §43 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Prognose der Behörde, der Bf, der wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst 26 Monate nach Begehung der Tat wiedererlangen, erweist sich als verfehl. Auch wenn der Ansicht der Behörde über die Verwerflichkeit der vom Bf begangenen Straftat nicht zu widersprechen ist, muss bei deren Wertung doch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Bf während dieser Zeit berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belBehe lag die vom Bf begangene Straftat mehr als 21 Monate zurück; dem Bf lag keine einschlägige Vorverurteilung zur Last, auch hat er sich seither "wohlverhalten". Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt nachgesehen wurde (Hinweis E 20. Juni 2006, 2003/11/0190).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110120.X02

Im RIS seit

17.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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