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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidungspflicht kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich zuständig ist. Eine sachlich (oder auch örtlich) unzuständige Behörde ist nach § 6 Abs 1 AVG 1950 nicht zur Entscheidung, sondern nur dazu verpflichtet, das bei ihr eingelangte Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Die Entscheidungspflicht kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich zuständig ist. Eine sachlich (oder auch örtlich) unzuständige Behörde ist nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 nicht zur Entscheidung, sondern nur dazu verpflichtet, das bei ihr eingelangte Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001305.X02Im RIS seit
18.02.2002