RS Vwgh 2006/10/17 2005/20/0459

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0200 E 14. März 2001 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Einem zurückverweisenden Bescheid iSd § 66 Abs 2 AVG muss entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind. Nicht ausreichend ist es, wenn die Berufungsbehörde nur darauf hinweist, zu welchen Themenbereichen die Beh erster Instanz Feststellungen zu treffen haben werde, aber nicht ausführt, warum diese Feststellungen nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch die Beh erster Instanz getroffen werden können. Bei der Anwendung des § 66 Abs 2 AVG bedarf es vielmehr einer Begründung, warum die als erforderlich erachtete Ergänzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Beh erster Instanz vorgenommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200459.X03

Im RIS seit

22.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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