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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 15 Abs 1 setzt voraus, dass von den Fischereiberechtigten zeitgerecht Einwendungen erhoben werden, d.h. gem. § 42 VwGG 1965 spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung (Hinweis E 8.11.1956, VwSlg 4190 A/1956). Die erst in der Berufung erhobenen Einwendungen sind zurückzuweisen (Hinweis E 26.9.1961, VwSlg 5621 A/1961).Die Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, setzt voraus, dass von den Fischereiberechtigten zeitgerecht Einwendungen erhoben werden, d.h. gem. Paragraph 42, VwGG 1965 spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung (Hinweis E 8.11.1956, VwSlg 4190 A/1956). Die erst in der Berufung erhobenen Einwendungen sind zurückzuweisen (Hinweis E 26.9.1961, VwSlg 5621 A/1961).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000348.X01Im RIS seit
11.04.2002