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L65507 Fischerei TirolNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 15 Abs 1 setzt voraus, dass von den Fischereiberechtigten zeitgerecht Einwendungen erhoben werden, d.h. gemäß § 42 AVG 1950 spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung (Hinweis E 8.11.1956 1181/53 VwSlg 4190 A/1956). Die erst in der Berufung erhobenen Einwendungen sind zurückzuweisen (Hinweis E 26.9.1961 33/60 VwSlg 5621 A/1961).Die Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, setzt voraus, dass von den Fischereiberechtigten zeitgerecht Einwendungen erhoben werden, d.h. gemäß Paragraph 42, AVG 1950 spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung (Hinweis E 8.11.1956 1181/53 VwSlg 4190 A/1956). Die erst in der Berufung erhobenen Einwendungen sind zurückzuweisen (Hinweis E 26.9.1961 33/60 VwSlg 5621 A/1961).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000347.X01Im RIS seit
16.04.2002