TE Vwgh Erkenntnis 1968/4/23 1436/67

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Veröffentlicht am 23.04.1968
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DP §75 Abs1;
DP §81 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
PG 1965 §8;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Naderer und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Skorjanec, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des RS in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, vom 17. Juli 1967, Zl. 67.973-12/67, betreffend Einstellung der Dienstbezüge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht zur Republik Österreich als Polizeioberwachmann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist bei der Sicherheitswacheabteilung X dienstzugeteilt. Die Bundespolizeidirektion Wien erteilte dem Beschwerdeführer am 7. Februar 1967 folgenden Bescheid: "Es wird festgestellt, daß gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 die Einstellung Ihrer Bezüge ab 13. August 1966 verfügt wurde, da Sie seit 13. August 1966 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sind."Der Beschwerdeführer steht zur Republik Österreich als Polizeioberwachmann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist bei der Sicherheitswacheabteilung römisch zehn dienstzugeteilt. Die Bundespolizeidirektion Wien erteilte dem Beschwerdeführer am 7. Februar 1967 folgenden Bescheid: "Es wird festgestellt, daß gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 die Einstellung Ihrer Bezüge ab 13. August 1966 verfügt wurde, da Sie seit 13. August 1966 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sind."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer u.a. aus, daß die Dienstbehörde bis jetzt jede Krankmeldung eines Beamten, welche auch nur von einem praktischen Arzt angeordnet und ihr unterbreitet wurde, akzeptiert habe, während sie sich bei ihm plötzlich weigere, eine Krankmeldung, welche zuletzt von einem Facharzt für notwendig befunden und befohlen wurde, als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst zur Kenntnis zu nehmen. Die Dienstbehörde wäre verpflichtet gewesen, vor Festsetzung einer derartigen Maßnahme zumindest ein fachärztliches, wenn nicht ein Fakultätsgutachten einzuholen. Schließlich wäre noch sein Gesundheitszustand vom 12. August 1966 zu erwähnen, zu dieser Zeit hätte er den vollen Exekutivdienst antreten sollen. Sein Gesundheitszustand wäre sehr schlecht gewesen, er hätte ungemein starke Kopfschmerzen, Schmerzen in den Armen und Beinen, hauptsächlich aber in den Gliedmaßen gehabt; er wäre äußerst nervös und reizbar, sodaß eine tatsächliche Exekutivdienstversehung bei geringstem Konflikt mit dem Publikum (der Beschwerdeführer sei Waffenträger) nicht nur für sich, sondern mehr noch für das Publikum eine enorme Gefahr bedeutet hätte. Aus diesen Gründen hätte er sich wieder mit vasculär bedingter Cephalea und Hypotonie krankmelden müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Nach der beigegebenen Begründung sei der Berufungswerber nach längerem Krankenstand auf Grund eines polizeichefärztlichen Gutachtens vom 9. August 1966 für exekutivdienstfähig erklärt worden und hätte demnach am 12. August 1966 seinen Dienst anzutreten gehabt. Anstelle dessen habe Polizeioberwachmann RS eine abermalige Krankmeldung vorgelegt und erklärt, ohne ein neues ärztliches Zeugnis anzuschließen, wieder an seinen alten Krankheitssymptomen zu leiden. Nachdem der Polizeichefarzt zu dieser abermaligen Krankmeldung erklärt hatte, daß sich der Gesundheitszustand innerhalb von drei Tagen nicht so verschlechtert haben könnte, daß eine Dienstunfähigkeit eingetreten sei, sei der Berufungswerber davon in Kenntnis gesetzt und abermals zum Dienstantritt aufgefordert worden. Dieser Aufforderung habe Polizeioberwachmann S keine Folge geleistet und sei eigenmächtig seit 13. August 1966 dem Dienst ferngeblieben. Nachdem durch den angefochtenen Bescheid der Entfall der Bezüge verfügt worden sei, habe der Berufungswerber in seiner gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung ausgeführt, daß die Feststellung des Polizeiarztes, der Gesundheitszustand eines Menschen könne sich innerhalb von drei Tagen nicht verschlechtern, "lächerlich sei". Die in Kritik gezogene Erklärung des Polizeichefarztes sei keine grundsätzliche Feststellung, was der Berufungswerber sehr wohl erkannt haben mußte. Der Polizeichefarzt habe Polizeioberwachmann S am 9. August 1966 untersucht und für diensttauglich erklärt. Da sich die neuerliche Krankmeldung auf die alten Krankheitssymptome stützte, habe der Polizeichefarzt dazu lediglich erklärt, daß im vorliegenden Krankheitsbild innerhalb von drei Tagen keine eine Dienstunfähigkeit auslösende Verschlechterung eingetreten sein könnte. Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung immer wieder auf privatärztliche Gutachten hingewiesen habe, so sei dem entgegenzuhalten, daß der ersten Instanz nach dem 12. August 1966 keine Befunde vorgelegt worden seien, in welchen eine Dienstunfähigkeit bescheinigt worden wäre. Die vielfach schon länger zurückliegenden privatärztlichen Befunde hätten lediglich die Empfehlung einer Befreiung vom Nachtdienst ausgesprochen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge. Nach der beigegebenen Begründung sei der Berufungswerber nach längerem Krankenstand auf Grund eines polizeichefärztlichen Gutachtens vom 9. August 1966 für exekutivdienstfähig erklärt worden und hätte demnach am 12. August 1966 seinen Dienst anzutreten gehabt. Anstelle dessen habe Polizeioberwachmann RS eine abermalige Krankmeldung vorgelegt und erklärt, ohne ein neues ärztliches Zeugnis anzuschließen, wieder an seinen alten Krankheitssymptomen zu leiden. Nachdem der Polizeichefarzt zu dieser abermaligen Krankmeldung erklärt hatte, daß sich der Gesundheitszustand innerhalb von drei Tagen nicht so verschlechtert haben könnte, daß eine Dienstunfähigkeit eingetreten sei, sei der Berufungswerber davon in Kenntnis gesetzt und abermals zum Dienstantritt aufgefordert worden. Dieser Aufforderung habe Polizeioberwachmann S keine Folge geleistet und sei eigenmächtig seit 13. August 1966 dem Dienst ferngeblieben. Nachdem durch den angefochtenen Bescheid der Entfall der Bezüge verfügt worden sei, habe der Berufungswerber in seiner gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung ausgeführt, daß die Feststellung des Polizeiarztes, der Gesundheitszustand eines Menschen könne sich innerhalb von drei Tagen nicht verschlechtern, "lächerlich sei". Die in Kritik gezogene Erklärung des Polizeichefarztes sei keine grundsätzliche Feststellung, was der Berufungswerber sehr wohl erkannt haben mußte. Der Polizeichefarzt habe Polizeioberwachmann S am 9. August 1966 untersucht und für diensttauglich erklärt. Da sich die neuerliche Krankmeldung auf die alten Krankheitssymptome stützte, habe der Polizeichefarzt dazu lediglich erklärt, daß im vorliegenden Krankheitsbild innerhalb von drei Tagen keine eine Dienstunfähigkeit auslösende Verschlechterung eingetreten sein könnte. Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung immer wieder auf privatärztliche Gutachten hingewiesen habe, so sei dem entgegenzuhalten, daß der ersten Instanz nach dem 12. August 1966 keine Befunde vorgelegt worden seien, in welchen eine Dienstunfähigkeit bescheinigt worden wäre. Die vielfach schon länger zurückliegenden privatärztlichen Befunde hätten lediglich die Empfehlung einer Befreiung vom Nachtdienst ausgesprochen.

Dagegen richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Dienstbezüge ab 13. August 1966 durch unrichtige Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 Z. 2 Gehaltsgesetz 1956 und durch die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften über die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes, über die Bescheidbegründung und über das Parteiengehör (§§ 37, 58, 60 AVG, 8 DVG) verletzt.Dagegen richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Dienstbezüge ab 13. August 1966 durch unrichtige Anwendung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, Gehaltsgesetz 1956 und durch die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften über die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes, über die Bescheidbegründung und über das Parteiengehör (Paragraphen 37, 58, 60, AVG, 8 DVG) verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:

Nach § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 entfallen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig mehr als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Von eigenmächtigem Fernbleiben kann dann gesprochen werden, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt. Eine solche wurde im vorliegenden Falle nicht behauptet. Der Beschwerdeführer vermeint aber, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund durch den Hinweis auf seine Krankheit nachgewiesen zu haben. Diese Frage hatte die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten. Die belangte Behörde stützt ihre Feststellung, daß der Beschwerdeführer seit 13. August 1966 ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben war, auf die am 9. August 1966 vorgenommene Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine Dienstfähigkeit durch den Polizeichefarzt, worüber nachstehender Befund und Gutachten abgegeben wurde: "Pol. Obw. RS wurde heute polizeichefärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersucht, da er seit 10. 10. 65 mit nur eintägiger Unterbrechung laufend im Krankenstand ist. Auch zum Zeitpunkt der eintägigen Unterbrechung des Krankenstandes war er nicht im Rayonsdienst, sondern nur als Wachhabender im Tagdienst eingeteilt. Bis zum Jahre 1965 hatte er 650 Krankentage. Er klagt über Kopfschmerzen, Schwindel und Schmerzen im re. Unterarm. Vorgewiesene EKG-Befunde zeigen keine eindeutigen Abweichungen von der Norm und es werden in diesen Befunden nur Aggravation- und Konversionstendenzen erwähnt. Die Untersuchung ergibt guten EZ und AZ, an den Innenorganen kein krankhafter Befund. Als einziges Symptom ist eine mäßiggradige Krümmungsveränderung der BWS nachweisbar. Der Umfang des Unterarmes ist re. etwa 1 cm größer als li. Der Untersuchte ist ab sofort voll exekutivdienstfähig."Nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 entfallen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig mehr als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Von eigenmächtigem Fernbleiben kann dann gesprochen werden, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt. Eine solche wurde im vorliegenden Falle nicht behauptet. Der Beschwerdeführer vermeint aber, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund durch den Hinweis auf seine Krankheit nachgewiesen zu haben. Diese Frage hatte die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten. Die belangte Behörde stützt ihre Feststellung, daß der Beschwerdeführer seit 13. August 1966 ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben war, auf die am 9. August 1966 vorgenommene Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine Dienstfähigkeit durch den Polizeichefarzt, worüber nachstehender Befund und Gutachten abgegeben wurde: "Pol. Obw. RS wurde heute polizeichefärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersucht, da er seit 10. 10. 65 mit nur eintägiger Unterbrechung laufend im Krankenstand ist. Auch zum Zeitpunkt der eintägigen Unterbrechung des Krankenstandes war er nicht im Rayonsdienst, sondern nur als Wachhabender im Tagdienst eingeteilt. Bis zum Jahre 1965 hatte er 650 Krankentage. Er klagt über Kopfschmerzen, Schwindel und Schmerzen im re. Unterarm. Vorgewiesene EKG-Befunde zeigen keine eindeutigen Abweichungen von der Norm und es werden in diesen Befunden nur Aggravation- und Konversionstendenzen erwähnt. Die Untersuchung ergibt guten EZ und AZ, an den Innenorganen kein krankhafter Befund. Als einziges Symptom ist eine mäßiggradige Krümmungsveränderung der BWS nachweisbar. Der Umfang des Unterarmes ist re. etwa 1 cm größer als li. Der Untersuchte ist ab sofort voll exekutivdienstfähig."

Weiters verweist die belangte Behörde auf die ergänzende Äußerung dieses Amtssachverständigen zu der neuerlichen Krankmeldung des Beschwerdeführers am 12. August 1966 mit Kopfschmerzen und Schmerzen in den Armen und Beinen, daß sich die neuerliche Krankmeldung auf die alten Krankheitssymptome stütze, und deshalb innerhalb von drei Tagen im vorliegenden Krankheitsbild keine eine Dienstunfähigkeit auslösende Verschlechterung eingetreten sein könne.

Nach dem gemäß § 1 DVG im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 52 Abs. 1 AVG ist die belangte Behörde, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, verpflichtet, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen beizuziehen. Nichtamtliche Sachverständige kommen daher nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes nur ausnahmsweise in Frage. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schon deshalb nicht vor, weil gerade zur Beurteilung gesundheitlicher Störungen im Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit der der Behörde beigegebene Amtssachverständige vor allem berufen erscheint. Da sich diese Amtssachverständigenbegutachtung durchaus ausreichend und folgerichtig erweist, hatte die belangte Behörde auch keinen Anlaß, die ihr zugegangenen Amtssachverständigenäußerungen in Zweifel zu ziehen oder wegen der bloßen Bestreitung durch den Beschwerdeführer als Nichtfachmann auf dem Gebiete der Medizin eine weitere Begutachtung einzuholen. Schließlich ist noch auf die Feststellung der belangten Behörde zu verweisen, daß auch in dem vorgelegten Privatgutachten nur eine Befreiung vom Nachtdienst empfohlen wurde, der Beschwerdeführer somit auch nach Ansicht dieser Ärzte tagdienstfähig war.Nach dem gemäß Paragraph eins, DVG im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, AVG ist die belangte Behörde, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, verpflichtet, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen beizuziehen. Nichtamtliche Sachverständige kommen daher nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes nur ausnahmsweise in Frage. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schon deshalb nicht vor, weil gerade zur Beurteilung gesundheitlicher Störungen im Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit der der Behörde beigegebene Amtssachverständige vor allem berufen erscheint. Da sich diese Amtssachverständigenbegutachtung durchaus ausreichend und folgerichtig erweist, hatte die belangte Behörde auch keinen Anlaß, die ihr zugegangenen Amtssachverständigenäußerungen in Zweifel zu ziehen oder wegen der bloßen Bestreitung durch den Beschwerdeführer als Nichtfachmann auf dem Gebiete der Medizin eine weitere Begutachtung einzuholen. Schließlich ist noch auf die Feststellung der belangten Behörde zu verweisen, daß auch in dem vorgelegten Privatgutachten nur eine Befreiung vom Nachtdienst empfohlen wurde, der Beschwerdeführer somit auch nach Ansicht dieser Ärzte tagdienstfähig war.

Bei dieser Sachlage sind die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer vom 12. August 1966 an eigenmächtig vom Dienst ferngeblieben ist, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen. Sie konnten daher mit Recht feststellen, daß die Bezüge des Beschwerdeführers vom 13. August 1966 an für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst entfallen.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Gemäß § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 war der Beschwerdeführer zu verhalten, der belangten Behörde den Vorlagenaufwand von S 60,-- und den Schriftsatzaufwand von S 330,--, zusammen S 390,-- zu ersetzen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, war der Beschwerdeführer zu verhalten, der belangten Behörde den Vorlagenaufwand von S 60,-- und den Schriftsatzaufwand von S 330,--, zusammen S 390,-- zu ersetzen.

Wien, am 23. April 1968

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001436.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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