RS Vwgh 2006/10/17 2003/11/0281

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0240 E 25. November 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 genügt es nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr DIE ANNAHME BEGRÜNDET sein, dass der Betreffende sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (Hinweis E 23.4.2002, 2002/11/0019).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110281.X02

Im RIS seit

21.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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