RS Vwgh 2006/10/17 2005/20/0003

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1332;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache kommt es für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers an. (Hier:

Der UBAS erblickte eine auffallende Sorglosigkeit des Asylwerbers darin, dass er trotz der zugestandenen mangelnden Deutschkenntnisse dem Beratungsgespräch keinen Dolmetsch beigezogen habe. Es war jedoch für den Asylwerber nicht erkennbar, dass er in Bezug auf das Zustelldatum falsch verstanden wurde. Von daher bestand für ihn - aus seiner allein maßgeblichen Sicht - auch kein ausreichender Anlass, insoweit die Notwendigkeit der Beiziehung einer sprachkundigen Person zu erkennen oder sonst weitere Aufklärungen zum Zustellzeitpunkt zu geben. Erachtete der Berater die Angaben des Asylwerbers hinsichtlich des Zeitpunkts der Bescheidausfolgung offenbar für ausreichend verständlich, wäre es ein Überspannen der Sorgfaltspflichten, würde man dem Asylwerber vorwerfen, er habe deshalb das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit so extrem unterschritten, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lässt, weil er nicht von sich aus einen Dolmetsch beigezogen hat.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200003.X03

Im RIS seit

21.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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