RS Vwgh 2006/10/18 2002/13/0217

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23;
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §28 Abs1;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §24;
EStG 1988 §28 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Zu welcher Einkunftsart die Einnahmen aus der Betriebsverpachtung zählen, wenn die Betriebsverpachtung keine Betriebsaufgabe darstellt, wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet (vgl zusammenfassend mit weiteren Nachweisen Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24, Tz. 16.4, sowie Platzer, Betriebsaufspaltungen, Wien 1984, S. 63ff). Mit Erkenntnis vom 11. November 1987, 86/13/0131, ist der Verwaltungsgerichtshof von seiner in den Erkenntnissen vom 30. April 1965, 712/64, und vom 9. März 1982, 81/14/0131, vertretenen Rechtsansicht, dass bei der Verpachtung des Betriebes die Pachteinnahmen in der Regel nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln seien, der Gewinn bei Veräußerung des Betriebes nach Ablauf des Pachtvertrages aber als Veräußerungsgewinn anzusehen sei, abgegangen. In diesem zum EStG 1972 ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass - solange der Betrieb nicht aufgegeben ist - die Gesamtheit der dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter das Betriebsvermögen bildet. Die Gewinnermittlung ist weiterhin in der bis zur Verpachtung gehandhabten Form durchzuführen (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, § 24, Tz. 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130217.X03

Im RIS seit

08.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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