Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs3;Beachte
y10882;Rechtssatz
Nach § 19 Abs 3 ErbStG ist ein besonderer Einheitswert nur festzustellen, wenn sich in einem bestimmten Falle die Wertverhältnisse oder Artverhältnisse eines Grundstückes ZWISCHEN dem unmittelbar dem Entstehen der Steuerschuld vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld geändert haben. Änderungen, die durch den abgabenpflichtigen Vorgang entstehen, berechtigen zu keiner Stichtagsbewertung.Nach Paragraph 19, Absatz 3, ErbStG ist ein besonderer Einheitswert nur festzustellen, wenn sich in einem bestimmten Falle die Wertverhältnisse oder Artverhältnisse eines Grundstückes ZWISCHEN dem unmittelbar dem Entstehen der Steuerschuld vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld geändert haben. Änderungen, die durch den abgabenpflichtigen Vorgang entstehen, berechtigen zu keiner Stichtagsbewertung.
*
E 25.4.1968, 1814/67 #1 VwSlg 3742 F/1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001814.X01Im RIS seit
14.02.2002