RS Vwgh 1968/4/25 1814/67

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Veröffentlicht am 25.04.1968
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs3;

Beachte

y10882;

Rechtssatz

Nach § 19 Abs 3 ErbStG ist ein besonderer Einheitswert nur festzustellen, wenn sich in einem bestimmten Falle die Wertverhältnisse oder Artverhältnisse eines Grundstückes ZWISCHEN dem unmittelbar dem Entstehen der Steuerschuld vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld geändert haben. Änderungen, die durch den abgabenpflichtigen Vorgang entstehen, berechtigen zu keiner Stichtagsbewertung.Nach Paragraph 19, Absatz 3, ErbStG ist ein besonderer Einheitswert nur festzustellen, wenn sich in einem bestimmten Falle die Wertverhältnisse oder Artverhältnisse eines Grundstückes ZWISCHEN dem unmittelbar dem Entstehen der Steuerschuld vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld geändert haben. Änderungen, die durch den abgabenpflichtigen Vorgang entstehen, berechtigen zu keiner Stichtagsbewertung.

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E 25.4.1968, 1814/67 #1 VwSlg 3742 F/1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001814.X01

Im RIS seit

14.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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