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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Zwischen der "den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechenden Gehfähigkeit" und der Fähigkeit, sich ohne fremde Hilfe selbst weiterzubewegen, ist zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001269.X02Im RIS seit
24.01.2002