RS Vwgh 2006/10/18 2005/04/0022

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
62005CJ0108 Bovemij Verzekeringen VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs2 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Die gewählte Schreibweise der angemeldeten Wortmarke (in Blockbuchstaben) ist alleine nicht ausreichend, eine Unterscheidungskraft zu begründen, da die Bereitschaft der beteiligten Verkehrskreise, Besonderheiten in der Schreibweise eines Zeichens als Unternehmenshinweis zu verstehen, grundsätzlich als äußerst gering anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0243, mwN). (Hier: Dass die angemeldete Marke der Beschwerdeführerin infolge ihrer Benutzung bereits Unterscheidungskraft im Inland erworben habe [§ 4 Abs. 2 MarkenSchG; vgl. hiezu etwa das Urteil des EuGH vom 7. September 2006, Bovemij Verzekeringen NV/Benelux-Merkenbureau, Randnr. 22], hat die Beschwerde nicht vorgebracht.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005J0108 Bovemij Verzekeringen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040022.X07

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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