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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Beachte
y14493; yk14524Rechtssatz
Die Ausnahme von der Buchführungspflicht befreit nicht von der einen jeden Abgabenpflichtigen treffenden Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht. Gerade deswegen muß in solchen Fällen eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt obwalten, um die vollständige und richtige Erfassung aller Einnahmen zu gewährleisten (Sonst Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht).
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E 2.5.1968, 1848/67 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001848.X01Im RIS seit
15.02.2002