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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die Behörde im Zusammenhang mit der Ermessensübung bei der Auswahl von Bewerbern um eine Taxikonzession (bei einer den voraussichtlichen Bedarf übersteigenden Anzahl von Bewerbern) auf Momente (Beanstandungen wegen begangener Verkehrsdelikte) Bedacht nimmt, die auch bei der Prüfung der Frage der Verläßlichkeit des Bewerbers eine Rolle spielen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001215.X01Im RIS seit
23.01.2002