RS Vwgh 1968/5/2 1215/67

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Veröffentlicht am 02.05.1968
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §23 Abs1;

Rechtssatz

Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die Behörde im Zusammenhang mit der Ermessensübung bei der Auswahl von Bewerbern um eine Taxikonzession (bei einer den voraussichtlichen Bedarf übersteigenden Anzahl von Bewerbern) auf Momente (Beanstandungen wegen begangener Verkehrsdelikte) Bedacht nimmt, die auch bei der Prüfung der Frage der Verläßlichkeit des Bewerbers eine Rolle spielen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001215.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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