TE Vfgh Erkenntnis 1984/9/21 B108/80

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Veröffentlicht am 21.09.1984
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art8
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VStG §16
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Leitsatz

StGG Art8; Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit durch Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe StVO 1960; keine willkürliche oder denkunmögliche Bestrafung wegen Lenkens eines PKW in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gemäß §99 Abs1 lita iVm. §5 Abs1

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferk. der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 13. Oktober 1978 wurde der Bf. für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 lita iVm. §5 Abs1 StVO begangen zu haben, weil er am 2. Juli 1978 um 0.30 Uhr in Wien, J K-Gasse, den PKW W ... in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt habe, und nach erstzitierter Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe von 5000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe in der Dauer von 7 Tagen bestraft.1.1. Mit Straferk. der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 13. Oktober 1978 wurde der Bf. für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 lita in Verbindung mit §5 Abs1 StVO begangen zu haben, weil er am 2. Juli 1978 um 0.30 Uhr in Wien, J K-Gasse, den PKW W ... in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt habe, und nach erstzitierter Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe von 5000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe in der Dauer von 7 Tagen bestraft.

1.2. Mit dem über die vom Bf. erhobene Berufung ergangenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom 18. Dezember 1979, Z MA 70-IX/R 397/78/Str, wurde dieses Straferk. mit der Richtigstellung bestätigt, daß statt der Worte "in der Zeit" das Wort "gegen" einzufügen sei.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf persönliche Freiheit behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3.1. Der Bf. lastet der bel. Beh. Willkür an, weil aus dem bloßen Umstand, daß er in alkoholisiertem Zustand in seinem KFZ gelegen hatte und die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sei, nicht darauf geschlossen werden könne, daß er das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand auch gelenkt habe. Im angefochtenen Bescheid fehlten Feststellungen, welche erlauben würden, einen Schuldspruch "wegen Inbetriebnahme des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" zu fällen. Da im Straferk. nicht ausgeführt werde, welche Angaben der Meldungsleger gemacht habe, sei die Entscheidung unüberprüfbar, was dem Gebot widerspreche, daß sich aus der Begründung ergeben müsse, warum ein bestimmter Sachverhalt aufgrund freier Beweiswürdigung als gegeben angenommen werde. Die den Schuldspruch begründende Feststellung, daß er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen PKW gelenkt habe, werde bloß darauf gegründet, daß er alkoholisiert in diesem PKW schlafend angetroffen worden sei.

Der Bf. beantragt festzustellen, daß die bel. Beh. ihn durch unbegründete Anhaltung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt habe, und begehrt weiters, das angefochtene Straferk. aufzuheben.

3.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8866/1980, 9015/1981) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Der durch Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe in das Recht auf persönliche Freiheit vorgenommene Eingriff (vgl. VfSlg. 8244/1978) wäre nach der ständigen Rechtsprechung verfassungswidrig, wenn die Behörde gesetzlos vorgegangen wäre oder das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte (vgl. VfSlg. 8762/1980).Der durch Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe in das Recht auf persönliche Freiheit vorgenommene Eingriff vergleiche VfSlg. 8244/1978) wäre nach der ständigen Rechtsprechung verfassungswidrig, wenn die Behörde gesetzlos vorgegangen wäre oder das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte vergleiche VfSlg. 8762/1980).

Der angefochtene Bescheid stützt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf §5 Abs1 und §99 Abs1 lita StVO 1960. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zitierten Bestimmungen wurden vom Bf. nicht geltend gemacht; auch sonst sind im Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken dagegen nicht entstanden (vgl. VfSlg. 5056/1966, 6119/1970, 6578/1971, 6580/1971, 7251/1974, 7540/1975, 8496/1979).Der angefochtene Bescheid stützt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf §5 Abs1 und §99 Abs1 lita StVO 1960. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zitierten Bestimmungen wurden vom Bf. nicht geltend gemacht; auch sonst sind im Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken dagegen nicht entstanden vergleiche VfSlg. 5056/1966, 6119/1970, 6578/1971, 6580/1971, 7251/1974, 7540/1975, 8496/1979).

Die behaupteten Grundrechtsverletzungen lägen daher nur vor, wenn die Behörde willkürlich vorgegangen wäre oder wenn sie das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte. Beides ist jedoch offensichtlich nicht der Fall.

Die bel. Beh. begründet den Schuldspruch damit, daß sie der Anzeige des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt habe, als den Angaben des Berufungswerbers. Der Meldungsleger unterliege aufgrund des Diensteides der Wahrheitspflicht, eine solche Verpflichtung treffe den Bf. als Beschuldigten nicht; der Bf. habe vielmehr ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben, und sei daher eher geneigt, zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Der Bf. sei dem Meldungsleger persönlich auch nicht bekannt gewesen, dieser habe lediglich seine Dienstobliegenheiten erfüllt. Die Verantwortung des Bf. laufe im Ergebnis auch lediglich auf die Behauptung hinaus, daß ein Irrtum des Meldungslegers anzunehmen sei. Dem ist nach Ansicht der bel. Beh. jedoch entgegenzuhalten, daß es sich beim Meldungsleger um einen "erfahrenen Dienstbeamten" der Bundespolizeidirektion Wien handelte. Nach dessen Bericht und bei realistischer Betrachtung der gegebenen Situation sei anzunehmen, daß der Bf. durch seine Alkoholisierung veranlaßt worden sei, sein KFZ am Fahrbahnrand abzustellen, womit aber auch feststehe, daß der Bf. das Fahrzeug vorher in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Diese Ausführungen des angefochtenen Bescheides stehen im Einklang mit dem Protokoll des Meldungslegers vom 2. Juli 1978, in welchem abschließend ausdrücklich festgehalten ist, daß "R (der Beschwerdeführer) meinte, er hätte nur einige 'Gespritzte' getrunken. Wieviel, könne er sich nicht mehr erinnern. Auf jeden Fall sei er selber gefahren und hätte nach dem Anhalten nichts mehr getrunken". Nichts deutet auf Umstände hin, die die Richtigkeit der Meldungslegung in Zweifel ziehen würden.

Der VfGH kann bei dieser Sachlage weder finden, daß die bel. Beh. willkürlich vorgegangen ist, noch daß sie das Gesetz denkunmöglich angewendet hat. Die behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte liegt somit nicht vor.

3.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Ersatzfreiheitsstrafe, Straßenpolizei, Alkoholisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B108.1980

Dokumentnummer

JFT_10159079_80B00108_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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