Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Die Meinung des Bfrs, er könne vorerst nur die "Absicht zur Fristwahrung" kundtun, die Beschwerde selbst müsse erst der zu bestellende Armenvertreter nach seinem Gutdünken einbringen, vermag keinen Grund darzutun, der zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000364.X03Im RIS seit
15.04.2002Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008