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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Verweigerung des Armenrechtes durch den Verwaltungsgerichtshof stellt keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde dar. Die Nichtbewilligung des Armenrechtes kann daher nicht mit Beschwerde angefochten werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000364.X01Im RIS seit
15.04.2002Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008