RS Vwgh 2006/10/18 2004/04/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §74 Abs2 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §79 Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §79 Abs3 idF 1997/I/063;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0193 E 15. Oktober 2003 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Der Zielsetzung der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen bzw. der Durchführung einer Sanierung einer genehmigten Betriebsanlage unter Mitwirkung des Betriebsanlageninhabers zum Schutz der Nachbarn würde es entgegenlaufen, die Verpflichtung zur Vorlage des Sanierungskonzeptes mit dem Ablauf der hiefür gesetzten Frist enden zu lassen, zumal die Nichtbefolgung der im Rahmen des § 79 GewO 1994 gesetzten Maßnahmen am Bestand der zu Grunde liegenden Betriebsanlagenbewilligung nichts ändert.)

Stammrechtssatz

Die Vorschreibung gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994, ein Sanierungskonzept vorzulegen, ist für jenen Fall vorgesehen, in dem der Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die dem Betriebsinhaber als Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten. Gerade weil die erforderlichen Auflagen "wesensverändernd" wären, hat sich die Behörde darauf zu beschränken, dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Konzeptes zur Sanierung der festgestellten Mängel vorzuschreiben. Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung der festgestellten Mängel; dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040206.X02

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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