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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §24;Rechtssatz
Das VStG 1950 bietet für eine antizipierte Beweiswürdigung keinen Raum, die Würdigung eines Beweises hinsichtlich dessen subjektiver Glaubwürdigkeit ist daher erst nach Aufnahme dieses Beweises möglich (Hinweis E 10.6.1948, 456/46, VwSlg 893 A/1948).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000761.X02Im RIS seit
26.02.2002