RS Vwgh 2006/10/18 2004/04/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §79 Abs3 idF 1997/I/063;

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 79 Abs. 3 GewO 1994 ist nicht zu entnehmen, dass das Verstreichen der in einem Auftrag gesetzten Sanierungsfrist Auswirkungen auf die Gültigkeit der dem behördlichen Sanierungsverfahren zu Grunde liegenden Betriebsanlagenbewilligung hätte. Legt der Betriebsinhaber innerhalb dieser Frist kein (hinreichendes) Sanierungskonzept vor, so wird dieser in Bescheidform ergangene Auftrag - unbeschadet der möglichen Anwendung anderer Bestimmungen, etwa des zweiten Teilsatzes des § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 - nicht unwirksam. Ein verspätet vorgelegtes Sanierungskonzept verpflichtet die Behörde zu seiner Prüfung und zur Fortsetzung des Sanierungsverfahrens nach § 79 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040206.X01

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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