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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/16/0276 E 30. Juni 2005 RS 2(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 4 zu § 236 BAO - Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten). Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130058.X01Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008