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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Ob eine Enteignung für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung einer Bundesstraße im allgemeinen im Sinne des § 365 ABGB gelegen ist, hat die Verwaltungsbehörde nicht zu prüfen.Ob eine Enteignung für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung einer Bundesstraße im allgemeinen im Sinne des Paragraph 365, ABGB gelegen ist, hat die Verwaltungsbehörde nicht zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001332.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013