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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §61 Abs3;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber für Düngerfahrten keine Überdeckung fordert, so ist das eine der Landwirtschaft im Hinblick auf ihre besonderen Verhältnisse gewährte Ausnahmebestimmung. Eine derartige Ausnahmeregelung darf aber nicht als Maßstab für die Auslegung der Bestimmungen des § 61 Abs 3 StVO über übelriechende Ladungen dienen, da das Gesetz keinen diesbezüglichen Hinweis enthält (Hier: Leimleder).Wenn der Gesetzgeber für Düngerfahrten keine Überdeckung fordert, so ist das eine der Landwirtschaft im Hinblick auf ihre besonderen Verhältnisse gewährte Ausnahmebestimmung. Eine derartige Ausnahmeregelung darf aber nicht als Maßstab für die Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 3, StVO über übelriechende Ladungen dienen, da das Gesetz keinen diesbezüglichen Hinweis enthält (Hier: Leimleder).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001844.X01Im RIS seit
04.03.2002