RS Vwgh 1968/5/13 1747/67

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Veröffentlicht am 13.05.1968
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hatte eine Strafbehörde (BH) die Durchführung des Strafverfahrens an eine andere Strafbehörde (BH) übertragen und hatte letztere Behörde ein Rechtshilfeersuchen zur Durchführung einer Zeugeneinvernahme an die 1. Behörde gestellt, dann durfte die 1. Strafbehörde die Zuständigkeit nicht mehr neuerlich an eine 3. Strafbehörde übertragen. Die 3. Behörde hätte von Amts wegen ihre örtliche Unzuständigkeit gem § 6 Abs 1 AVG wahrzunehmen gehabt.Hatte eine Strafbehörde (BH) die Durchführung des Strafverfahrens an eine andere Strafbehörde (BH) übertragen und hatte letztere Behörde ein Rechtshilfeersuchen zur Durchführung einer Zeugeneinvernahme an die 1. Behörde gestellt, dann durfte die 1. Strafbehörde die Zuständigkeit nicht mehr neuerlich an eine 3. Strafbehörde übertragen. Die 3. Behörde hätte von Amts wegen ihre örtliche Unzuständigkeit gem Paragraph 6, Absatz eins, AVG wahrzunehmen gehabt.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001747.X01

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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