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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Hatte eine Strafbehörde (BH) die Durchführung des Strafverfahrens an eine andere Strafbehörde (BH) übertragen und hatte letztere Behörde ein Rechtshilfeersuchen zur Durchführung einer Zeugeneinvernahme an die 1. Behörde gestellt, dann durfte die 1. Strafbehörde die Zuständigkeit nicht mehr neuerlich an eine 3. Strafbehörde übertragen. Die 3. Behörde hätte von Amts wegen ihre örtliche Unzuständigkeit gem § 6 Abs 1 AVG wahrzunehmen gehabt.Hatte eine Strafbehörde (BH) die Durchführung des Strafverfahrens an eine andere Strafbehörde (BH) übertragen und hatte letztere Behörde ein Rechtshilfeersuchen zur Durchführung einer Zeugeneinvernahme an die 1. Behörde gestellt, dann durfte die 1. Strafbehörde die Zuständigkeit nicht mehr neuerlich an eine 3. Strafbehörde übertragen. Die 3. Behörde hätte von Amts wegen ihre örtliche Unzuständigkeit gem Paragraph 6, Absatz eins, AVG wahrzunehmen gehabt.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001747.X01Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008