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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine geringfügige Zeitdifferenz, die auf das Ablesen verschiedener Uhren zurückgeführt werden kann, vermag allein noch nicht zu beweisen, dass der Täter die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001569.X01Im RIS seit
01.02.2002