Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1955 §58 Abs3;Rechtssatz
Hat ein im Vorrang befindlicher Fahrzeuglenker an einer Straßenkreuzung seine Fahrgeschwindigkeit bloß verringert, dann darf der Wartepflichtige nicht auf einen Verzicht auf dessen Vorrang schließen. Auch bei unklarer Verkehrslage darf kein Verzicht angenommen werden und ist der Vorrang zu wahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001448.X01Im RIS seit
08.01.2002