RS Vwgh 1968/5/13 0573/67

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Veröffentlicht am 13.05.1968
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000573.X01

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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