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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Auch die Eignung der Baupolizei bezüglich von Tankanlagen für die Besorgung durch die Gemeinde kann im Hinblick auf die spezielle Erfassung der besonderen Probleme der Tankstellen in anderen Rechtsmaterien nicht verneint werden. Diese Feststellung gilt vorläufig, vorbehaltlich der Prüfung allfälliger Festlegungen von Zuständigkeiten anderer als Gemeindebehörden durch den Landesgesetzgeber seitens des VfGH im Verfahren nach Art 140 B-VG.Auch die Eignung der Baupolizei bezüglich von Tankanlagen für die Besorgung durch die Gemeinde kann im Hinblick auf die spezielle Erfassung der besonderen Probleme der Tankstellen in anderen Rechtsmaterien nicht verneint werden. Diese Feststellung gilt vorläufig, vorbehaltlich der Prüfung allfälliger Festlegungen von Zuständigkeiten anderer als Gemeindebehörden durch den Landesgesetzgeber seitens des VfGH im Verfahren nach Artikel 140, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000307.X07Im RIS seit
28.12.2001Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018