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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Materie der Baupolizei kann für die Zwecke der Ermittlung der örtlichen Baupolizei nicht so aufgegliedert werden, dass die Zuständigkeiten sich nach den im Einzelfall in Betracht kommenden Entscheidungsmotiven bestimmen (hier Ungewissheit der Planung bezüglich einer Bundesstraße und darauf begründete Bausperre;).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000307.X05Im RIS seit
28.12.2001Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018