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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Auch bei Bauten für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen ist ein überwiegendes Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000307.X04Im RIS seit
28.12.2001Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018