TE Vwgh Erkenntnis 1968/5/13 0307/67

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.1968
beobachten
merken

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1965 §16;
GdG Vlbg 1965 §97 Abs7 Satz1;
GdG Vlbg 1965 §97 Abs7 Satz2;
GewO 1859 §25;
LBauO Vlbg 1962 §85 Abs1;
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskonzipisten Dr. Macho, über die Beschwerde der SA Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Anton Mayer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 13, gegen den Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 5. Jänner 1967, Zl. VI a-108/14-1967, betreffend Baubewilligung, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Anton Mayer, und des Vertreters der belangten Behörde, Hofrates Dr. FS, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.373,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte im Jänner 1962 um die Bewilligung zur Errichtung einer Treibstofftankanlage in Bregenz, S-straße, auf der Grundparzelle Nr. nn der Katastralgemeinde Bregenz angesucht.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 5. Juni 1963 wurde dieses Ansuchen gemäß § 28 Abs. 3 der Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Genehmigung der Pachtung des Grundstückes durch die Beschwerdeführerin sei nach dem Wohnsiedlungsgesetz mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 27. November 1962 versagt und der Berufung gegen diesen Bescheid mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 2. April 1963 keine Folge gegeben worden, deshalb sei auch das Bauansuchen abzuweisen.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 5. Juni 1963 wurde dieses Ansuchen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, der Landesbauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1962,, abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Genehmigung der Pachtung des Grundstückes durch die Beschwerdeführerin sei nach dem Wohnsiedlungsgesetz mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 27. November 1962 versagt und der Berufung gegen diesen Bescheid mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 2. April 1963 keine Folge gegeben worden, deshalb sei auch das Bauansuchen abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung ein und bestritt, daß das Vorgehen der Behörde durch § 28 Abs. 3 der Landesbauordnung gedeckt sei. Sie legte dar, daß auch § 31 der Landesbauordnung nicht herangezogen werden dürfe, weil die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz keine besondere behördliche Bewilligung im Sinne der zuletzt angeführten Gesetzesstelle sei.Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung ein und bestritt, daß das Vorgehen der Behörde durch Paragraph 28, Absatz 3, der Landesbauordnung gedeckt sei. Sie legte dar, daß auch Paragraph 31, der Landesbauordnung nicht herangezogen werden dürfe, weil die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz keine besondere behördliche Bewilligung im Sinne der zuletzt angeführten Gesetzesstelle sei.

Mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17. Februar 1965 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 hinsichtlich des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung nicht stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid jedoch behoben. Zur Begründung wurde dargelegt, daß die Versagung der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz durch den Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 5. Oktober 1964, Zl. 981/63, aufgehoben worden sei. Demgemäß sei dann mit dem Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12. Jänner 1965 die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz erteilt worden. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe nicht aufgezeigt, welche öffentliche Rücksichten sonst gegen die Bauführung sprächen. Es sei jedoch zu beachten, daß gemäß § 31 der Landesbauordnung die Baubewilligung im vorliegenden Falle nur gleichzeitig mit der gewerbebehördlichen Genehmigung erteilt werden dürfe. Diese Genehmigung sei aber im vorliegenden Fall noch nicht erteilt worden.Mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17. Februar 1965 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 hinsichtlich des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung nicht stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid jedoch behoben. Zur Begründung wurde dargelegt, daß die Versagung der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz durch den Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 5. Oktober 1964, Zl. 981/63, aufgehoben worden sei. Demgemäß sei dann mit dem Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12. Jänner 1965 die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz erteilt worden. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe nicht aufgezeigt, welche öffentliche Rücksichten sonst gegen die Bauführung sprächen. Es sei jedoch zu beachten, daß gemäß Paragraph 31, der Landesbauordnung die Baubewilligung im vorliegenden Falle nur gleichzeitig mit der gewerbebehördlichen Genehmigung erteilt werden dürfe. Diese Genehmigung sei aber im vorliegenden Fall noch nicht erteilt worden.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz versagte nun mit ihrem Bescheid vom 29. September 1965 neuerlich die Baubewilligung. Sie führte aus, daß eine Baubewilligung nach § 28 Abs. 3 der Landesbauordnung zu versagen sei, wenn öffentliche Rücksichten gegen die geplante Bauführung sprächen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß im Bereich der vorgesehenen Tankstelle auf der Bundesstraße Nr. 1 in Bregenz, ca. 100 m von der Einmündung der Bundesstraße Nr. 202 entfernt, ein derart starker Fahrzeugverkehr auf der Straße und Fußgängerverkehr auf dem Gehsteig herrsche, daß die Unterbrechung des Gehsteiges bei der Tankstellenein- und - ausfahrt eine Verkehrs- und Personengefährdung oder zumindest eine Verkehrsstörung darstelle. Insbesondere würden Verkehrsstörungen und -gefährdungen dann auftreten, wenn ein Kraftfahrzeug zur Tankstelle hinfahren wolle, während Fußgänger den Gehsteig überquerten. In diesem Falle müsse das Kraftfahrzeug rasch anhalten, sodaß es bei den nachfolgenden Kraftfahrzeugen zumindest zu raschen Bremsungen kommen werde, was unerwünschte Verkehrsstörungen zur Folge hätte. Damit sei festgestellt, daß die Bewilligung öffentlichen Rücksichten zuwiderlaufen würde.Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz versagte nun mit ihrem Bescheid vom 29. September 1965 neuerlich die Baubewilligung. Sie führte aus, daß eine Baubewilligung nach Paragraph 28, Absatz 3, der Landesbauordnung zu versagen sei, wenn öffentliche Rücksichten gegen die geplante Bauführung sprächen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß im Bereich der vorgesehenen Tankstelle auf der Bundesstraße Nr. 1 in Bregenz, ca. 100 m von der Einmündung der Bundesstraße Nr. 202 entfernt, ein derart starker Fahrzeugverkehr auf der Straße und Fußgängerverkehr auf dem Gehsteig herrsche, daß die Unterbrechung des Gehsteiges bei der Tankstellenein- und - ausfahrt eine Verkehrs- und Personengefährdung oder zumindest eine Verkehrsstörung darstelle. Insbesondere würden Verkehrsstörungen und -gefährdungen dann auftreten, wenn ein Kraftfahrzeug zur Tankstelle hinfahren wolle, während Fußgänger den Gehsteig überquerten. In diesem Falle müsse das Kraftfahrzeug rasch anhalten, sodaß es bei den nachfolgenden Kraftfahrzeugen zumindest zu raschen Bremsungen kommen werde, was unerwünschte Verkehrsstörungen zur Folge hätte. Damit sei festgestellt, daß die Bewilligung öffentlichen Rücksichten zuwiderlaufen würde.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde geltend gemacht, daß § 28 der Bauordnung für Vorarlberg ein Hinweis auf öffentliche Rücksichten in jenem Sinne, den die Behörde erster Instanz angenommen habe, gar nicht zu entnehmen sei. Es sei nämlich nur festgelegt, daß die Bewilligung nur mit Berücksichtigung der im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung aufgestellten behördlichen Bedingungen und erst nach Eintritt der Rechtskraft der besonderen behördlichen Bewilligung erteilt werden könne. Es sei nicht die Aufgabe der Baubehörde, in ihren Entscheidungen auf die Behinderungen des Fahrzeugs- und Fußgängerverkehrs Rücksicht zu nehmen.In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde geltend gemacht, daß Paragraph 28, der Bauordnung für Vorarlberg ein Hinweis auf öffentliche Rücksichten in jenem Sinne, den die Behörde erster Instanz angenommen habe, gar nicht zu entnehmen sei. Es sei nämlich nur festgelegt, daß die Bewilligung nur mit Berücksichtigung der im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung aufgestellten behördlichen Bedingungen und erst nach Eintritt der Rechtskraft der besonderen behördlichen Bewilligung erteilt werden könne. Es sei nicht die Aufgabe der Baubehörde, in ihren Entscheidungen auf die Behinderungen des Fahrzeugs- und Fußgängerverkehrs Rücksicht zu nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wurde die Berufung abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid aber dahin abgeändert, daß die Abweisung auf § 24 Abs. 2 der Landesbauordnung gestützt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Berufungswerberin ihre Ausführungen offensichtlich auf eine durch die vierte Bauordnungsnovelle überholte Fassung der Landesbauordnung gestützt habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten jedoch unter dem unbestimmten Begriff "öffentliche Rücksichten" nur jene Interessen verstanden werden, deren Wahrung das Gesetz diene, das für die anhängige Verwaltungssache entscheidend sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1964 in der Wohnsiedlungsangelegenheit bezüglich der gleichen Tankstelle ausgesprochen, daß im Hinblick auf den für die Baustelle gültigen Verbauungsplan öffentliche Interessen der Verbauung nicht entgegenstünden. Die Stadtvertretung Bregenz habe aber inzwischen mit Beschluß vom 25. Oktober 1966 unter anderem auch für den Bereich der Baustelle den Bebauungsplan aufgehoben und gemäß § 17 Abs. 4 der Landesbauordnung bis zur Aufstellung einer Teilregulierung über die Führung der Bundesstraße Nr. 1 bzw. der Autobahn eine Bausperre verhängt. Die Änderung (Aufhebung) sei mangels einer Genehmigung noch nicht rechtswirksam. Es bestünden jedoch keine rechtlichen Bedenken dagegen, über Grundflächen, für welche bereits ein Verbauungsplan vorhanden sei, eine zeitliche Bausperre zu erlassen. In einem solchen Fall werde eine Verordnung, nämlich der Verbauungsplan durch eine nachfolgende andere Verordnung, nämlich die Bausperre, auf Zeit modifiziert. Bei konstitutiven Verwaltungsakten sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgebend. Die Berufungsbehörde sei daher an die Bausperre gebunden. Gemäß § 24 Abs. 2 der Landesbauordnung könnten Baugesuche und Baupläne, welche mit den behördlich festgesetzten Bebauungsbestimmungen nicht im Einklang stünden, sofort abgewiesen werden. Es sei der Zweck von Bebauungsbestimmungen, die bauliche Entwicklung eines bestimmten Gebietes in geordnete Bahnen zu lenken. Hiezu gehöre auch die Festsetzung von Gebieten, in denen befristet überhaupt nicht gebaut werden dürfe.Mit dem angefochtenen Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wurde die Berufung abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid aber dahin abgeändert, daß die Abweisung auf Paragraph 24, Absatz 2, der Landesbauordnung gestützt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Berufungswerberin ihre Ausführungen offensichtlich auf eine durch die vierte Bauordnungsnovelle überholte Fassung der Landesbauordnung gestützt habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten jedoch unter dem unbestimmten Begriff "öffentliche Rücksichten" nur jene Interessen verstanden werden, deren Wahrung das Gesetz diene, das für die anhängige Verwaltungssache entscheidend sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1964 in der Wohnsiedlungsangelegenheit bezüglich der gleichen Tankstelle ausgesprochen, daß im Hinblick auf den für die Baustelle gültigen Verbauungsplan öffentliche Interessen der Verbauung nicht entgegenstünden. Die Stadtvertretung Bregenz habe aber inzwischen mit Beschluß vom 25. Oktober 1966 unter anderem auch für den Bereich der Baustelle den Bebauungsplan aufgehoben und gemäß Paragraph 17, Absatz 4, der Landesbauordnung bis zur Aufstellung einer Teilregulierung über die Führung der Bundesstraße Nr. 1 bzw. der Autobahn eine Bausperre verhängt. Die Änderung (Aufhebung) sei mangels einer Genehmigung noch nicht rechtswirksam. Es bestünden jedoch keine rechtlichen Bedenken dagegen, über Grundflächen, für welche bereits ein Verbauungsplan vorhanden sei, eine zeitliche Bausperre zu erlassen. In einem solchen Fall werde eine Verordnung, nämlich der Verbauungsplan durch eine nachfolgende andere Verordnung, nämlich die Bausperre, auf Zeit modifiziert. Bei konstitutiven Verwaltungsakten sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgebend. Die Berufungsbehörde sei daher an die Bausperre gebunden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, der Landesbauordnung könnten Baugesuche und Baupläne, welche mit den behördlich festgesetzten Bebauungsbestimmungen nicht im Einklang stünden, sofort abgewiesen werden. Es sei der Zweck von Bebauungsbestimmungen, die bauliche Entwicklung eines bestimmten Gebietes in geordnete Bahnen zu lenken. Hiezu gehöre auch die Festsetzung von Gebieten, in denen befristet überhaupt nicht gebaut werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In ihr wird ausgeführt, die belangte Behörde habe § 24 Abs. 2 der Vorarlberger Landesbauordnung unrichtig ausgelegt. Die Berufungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, wegen einer Bausperre eine endgültige Abweisung auszusprechen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 der Bauordnung. Ferner wird geltend gemacht, der angefochtene Bescheid habe seine Grundlage in einem verfassungswidrigen Gesetz. §17 Abs. 4 der Vorarlberger Landesbauordnung stehe mit Art. 18 der Bundesverfassung infolge seiner Unbestimmtheit nicht im Einklang. Schließlich sei auch die Teilaufhebung des Verbauungsplanes deshalb gesetzwidrig, weil die Gemeinde nur berechtigt wäre, einen bestehenden Verbauungsplan abzuändern, indem sie neue Bestimmungen an die Stelle der älteren setze, nicht aber ein Gebiet aus dem Verbauungsplan auszuschließen. Auch die Bausperre sei gesetzwidrig. Sie könne nur erlassen werden, wenn die Festsetzung der Verbauungsart oder der Straßenfluchtlinie weitere Erhebungen erfordere. Liege aber eine "Festsetzung" bereits vor, dann sei für eine Bausperre kein Raum. Überdies sei die Aufhebung des Verbauungsplanes mangels Genehmigung noch nicht wirksam; solange diese Genehmigung nicht erteilt sei, sei der Verbauungsplan aufrecht. Deshalb seien also die Voraussetzungen für die Bausperre. nicht gegeben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In ihr wird ausgeführt, die belangte Behörde habe Paragraph 24, Absatz 2, der Vorarlberger Landesbauordnung unrichtig ausgelegt. Die Berufungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, wegen einer Bausperre eine endgültige Abweisung auszusprechen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, der Bauordnung. Ferner wird geltend gemacht, der angefochtene Bescheid habe seine Grundlage in einem verfassungswidrigen Gesetz. §17 Absatz 4, der Vorarlberger Landesbauordnung stehe mit Artikel 18, der Bundesverfassung infolge seiner Unbestimmtheit nicht im Einklang. Schließlich sei auch die Teilaufhebung des Verbauungsplanes deshalb gesetzwidrig, weil die Gemeinde nur berechtigt wäre, einen bestehenden Verbauungsplan abzuändern, indem sie neue Bestimmungen an die Stelle der älteren setze, nicht aber ein Gebiet aus dem Verbauungsplan auszuschließen. Auch die Bausperre sei gesetzwidrig. Sie könne nur erlassen werden, wenn die Festsetzung der Verbauungsart oder der Straßenfluchtlinie weitere Erhebungen erfordere. Liege aber eine "Festsetzung" bereits vor, dann sei für eine Bausperre kein Raum. Überdies sei die Aufhebung des Verbauungsplanes mangels Genehmigung noch nicht wirksam; solange diese Genehmigung nicht erteilt sei, sei der Verbauungsplan aufrecht. Deshalb seien also die Voraussetzungen für die Bausperre. nicht gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte bei Prüfung des Beschwerdevorbringens zur Überzeugung, daß zunächst die Frage zu klären sei, ob im Rahmen des Beschwerdepunktes eine endgültige Abweisung des Ansuchens durch die Landesregierung habe nicht ausgesprochen werden dürfen, die Rechtswidrigkeit aus tieferen Gründen gegeben und darin gelegen sei, daß die Landesregierung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine Sachkompetenz hinsichtlich der Baubewilligung mehr hatte, weil diese Zuständigkeit in der Zwischenzeit infolge Änderung der Zuständigkeitsordnung durch die Bundesverfassungsnovelle 1962 und die auf ihr beruhende Gemeindeordnung weggefallen sei. Im vorliegenden Fall war die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 85 Abs. 1 der Vorarlberger Landesbauordnung in erster Instanz eingeschritten und zwar auf Grund der Worte "bei Bauten für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen".Der Verwaltungsgerichtshof gelangte bei Prüfung des Beschwerdevorbringens zur Überzeugung, daß zunächst die Frage zu klären sei, ob im Rahmen des Beschwerdepunktes eine endgültige Abweisung des Ansuchens durch die Landesregierung habe nicht ausgesprochen werden dürfen, die Rechtswidrigkeit aus tieferen Gründen gegeben und darin gelegen sei, daß die Landesregierung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine Sachkompetenz hinsichtlich der Baubewilligung mehr hatte, weil diese Zuständigkeit in der Zwischenzeit infolge Änderung der Zuständigkeitsordnung durch die Bundesverfassungsnovelle 1962 und die auf ihr beruhende Gemeindeordnung weggefallen sei. Im vorliegenden Fall war die Bezirkshauptmannschaft gemäß Paragraph 85, Absatz eins, der Vorarlberger Landesbauordnung in erster Instanz eingeschritten und zwar auf Grund der Worte "bei Bauten für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen".

Gemäß § 41 VwGG 1965 wurden daher die Parteien zu dem für eine solche Anschauung in Betracht kommenden Fragen gehört. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung hat hiezu eine Äußerung erstattet. Die Beschwerdeführerin hat hiezu in der Verhandlung Stellung genommen. Die folgenden Ausführungen übernehmen zum Teil die in der Anfrage nach § 41 VwGG 1965 dargelegten Anschauungen und gehen auf die den in der Anfrage erörterten Standpunkt ablehnenden Anschauungen der Parteien näher ein.Gemäß Paragraph 41, VwGG 1965 wurden daher die Parteien zu dem für eine solche Anschauung in Betracht kommenden Fragen gehört. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung hat hiezu eine Äußerung erstattet. Die Beschwerdeführerin hat hiezu in der Verhandlung Stellung genommen. Die folgenden Ausführungen übernehmen zum Teil die in der Anfrage nach Paragraph 41, VwGG 1965 dargelegten Anschauungen und gehen auf die den in der Anfrage erörterten Standpunkt ablehnenden Anschauungen der Parteien näher ein.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 1. Dezember 1966, B 75/66, ausgesprochen, gesetzliche Regelungen, die früher als mit 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden seien (Altbestandsgesetze), seien soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen, als ihr Inhalt unter die den Bestimmungen des Art. 118 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-VG entsprechenden Regelungen der für das betreffende Land geltenden Gemeinderechtsgesetze (Art. 115 Abs. 2 erster Satz B-VG) falle. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes, der sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Frage angeschlossen hat, sind also Zuständigkeitsveränderungen schon vor dem Ablauf der Übergangszeit eingetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 1. Dezember 1966, B 75/66, ausgesprochen, gesetzliche Regelungen, die früher als mit 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden seien (Altbestandsgesetze), seien soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen, als ihr Inhalt unter die den Bestimmungen des Artikel 118, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-VG entsprechenden Regelungen der für das betreffende Land geltenden Gemeinderechtsgesetze (Artikel 115, Absatz 2, erster Satz B-VG) falle. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes, der sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Frage angeschlossen hat, sind also Zuständigkeitsveränderungen schon vor dem Ablauf der Übergangszeit eingetreten.

§ 16 des Vorarlberger Gesetzes über die Organisation der Gemeinden, LGBl. Nr. 45/1965, enthält im ersten Absatz die Regelung, daß der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im § 2 Abs. 2 desselben Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten umfasse, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, von ihr innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Bestimmung enthält keine dem Art. 118 Abs. 3 B-VG entsprechende Liste von Angelegenheiten. Da aber die Liste in der Bundesverfassung eine Ableitung aus dem Grundsatz des Art. 118 Abs. 2 ist, müssen auch nach § 16 des Gemeindegesetzes für Vorarlberg alle im Art. 118 Abs. 3 B-VG angeführten Angelegenheiten dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehören, demnach auch die örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), zum Gegenstand hat. In dieser Hinsicht teilt auch die belangte Behörde die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Anfrage zur Erörterung gestellte Auffassung. Paragraph 16, des Vorarlberger Gesetzes über die Organisation der Gemeinden, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, enthält im ersten Absatz die Regelung, daß der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den im Paragraph 2, Absatz 2, desselben Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten umfasse, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, von ihr innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Bestimmung enthält keine dem Artikel 118, Absatz 3, B-VG entsprechende Liste von Angelegenheiten. Da aber die Liste in der Bundesverfassung eine Ableitung aus dem Grundsatz des Artikel 118, Absatz 2, ist, müssen auch nach Paragraph 16, des Gemeindegesetzes für Vorarlberg alle im Artikel 118, Absatz 3, B-VG angeführten Angelegenheiten dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehören, demnach auch die örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG), zum Gegenstand hat. In dieser Hinsicht teilt auch die belangte Behörde die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Anfrage zur Erörterung gestellte Auffassung.

Auch in der Frage, ob die Fälle des § 85 der Vorarlberger Landesbauordnung, in denen die Bezirkshauptmannschaft zur Baubehörde erster Instanz erklärt ist, falls es sich - was die belangte Behörde bestreitet - um Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei handelte, ab 1. Jänner 1966 einer neuen Zuständigkeitsordnung unterworfen wären, hat die belangte Behörde keine von der in der Anfrage nach § 41 VwGG 1965 erörterten Auffassung abweichende Stellungnahme abgegeben. Sie ist offenbar wie der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, daß die Übergangsbestimmungen des Vorarlberger Gemeindegesetzes nicht den Schluß zulassen, daß in einem Fall der vorliegenden Art, in dem in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft nach der damaligen Rechtslage zuständigerweise eingeschritten ist, das Amt der Landesregierung aber im Geltungsbereich des neuen Gemeinderechtes zu entscheiden hatte, von der Berufungsbehörde noch die alten Vorschriften anzuwenden wären. § 91 Abs. 7 des Vorarlberger Gemeindegesetzes besagt, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind. Dies spricht durchaus dafür, daß die Landesregierung die neuen Zuständigkeitsbestimmungen zu beachten hatte und daß ihr demnach die Zuständigkeit zur Sachentscheidung gefehlt hätte, wenn eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei vorläge. Auch wenn die Bestimmung des § 91 Abs. 7 erster Satz nicht bestünde, wäre bei der Überprüfung konstitutiver Akte die neue Rechtslage zu beachten. Auch diesen Standpunkt teilt die belangte Behörde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm in der Verhandlung einen anderen Standpunkt ein. Er meinte, die seinerzeit von der Bezirkshauptmannschaft mit Recht angenommene Zuständigkeit bewirke, da die Prüfung der Zuständigkeit keinen konstitutiven Charakter habe, auch die Zuständigkeit der Landesregierung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Hiebei wird übersehen, daß die Berufungsbehörde - soll sie eine Sachentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 fällen können - im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auch materiell die volle Sachentscheidungsbefugnis auf dem betreffenden Rechtsgebiet besitzen muß, wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Eine solche Anordnung hat aber der Gesetzgeber nicht getroffen, ja er hat in § 91 Abs. 7 des Gemeindegesetzes das Gegenteil zum Ausdruck gebracht. Im § 97 Abs. 7 zweiter Satz heißt es: "Soweit es sich jedoch um Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches handelt, und Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde eingebracht wurden, sind diese Rechtsmittel als Vorstellung gemäß § 79 zu behandeln." Hiezu ist der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, daß diese Bestimmung im vorliegenden Fall, in dem Gemeindeorgane noch nicht entschieden haben, keinen Anwendungsbereich hat. Auch diese Meinung teilt, wenn auch mit einer anderen Begründung als der Verwaltungsgerichtshof, die belangte Behörde.Auch in der Frage, ob die Fälle des Paragraph 85, der Vorarlberger Landesbauordnung, in denen die Bezirkshauptmannschaft zur Baubehörde erster Instanz erklärt ist, falls es sich - was die belangte Behörde bestreitet - um Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei handelte, ab 1. Jänner 1966 einer neuen Zuständigkeitsordnung unterworfen wären, hat die belangte Behörde keine von der in der Anfrage nach Paragraph 41, VwGG 1965 erörterten Auffassung abweichende Stellungnahme abgegeben. Sie ist offenbar wie der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, daß die Übergangsbestimmungen des Vorarlberger Gemeindegesetzes nicht den Schluß zulassen, daß in einem Fall der vorliegenden Art, in dem in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft nach der damaligen Rechtslage zuständigerweise eingeschritten ist, das Amt der Landesregierung aber im Geltungsbereich des neuen Gemeinderechtes zu entscheiden hatte, von der Berufungsbehörde noch die alten Vorschriften anzuwenden wären. Paragraph 91, Absatz 7, des Vorarlberger Gemeindegesetzes besagt, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind. Dies spricht durchaus dafür, daß die Landesregierung die neuen Zuständigkeitsbestimmungen zu beachten hatte und daß ihr demnach die Zuständigkeit zur Sachentscheidung gefehlt hätte, wenn eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei vorläge. Auch wenn die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 7, erster Satz nicht bestünde, wäre bei der Überprüfung konstitutiver Akte die neue Rechtslage zu beachten. Auch diesen Standpunkt teilt die belangte Behörde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm in der Verhandlung einen anderen Standpunkt ein. Er meinte, die seinerzeit von der Bezirkshauptmannschaft mit Recht angenommene Zuständigkeit bewirke, da die Prüfung der Zuständigkeit keinen konstitutiven Charakter habe, auch die Zuständigkeit der Landesregierung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Hiebei wird übersehen, daß die Berufungsbehörde - soll sie eine Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 fällen können - im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auch materiell die volle Sachentscheidungsbefugnis auf dem betreffenden Rechtsgebiet besitzen muß, wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Eine solche Anordnung hat aber der Gesetzgeber nicht getroffen, ja er hat in Paragraph 91, Absatz 7, des Gemeindegesetzes das Gegenteil zum Ausdruck gebracht. Im Paragraph 97, Absatz 7, zweiter Satz heißt es: "Soweit es sich jedoch um Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches handelt, und Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde eingebracht wurden, sind diese Rechtsmittel als Vorstellung gemäß Paragraph 79, zu behandeln." Hiezu ist der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, daß diese Bestimmung im vorliegenden Fall, in dem Gemeindeorgane noch nicht entschieden haben, keinen Anwendungsbereich hat. Auch diese Meinung teilt, wenn auch mit einer anderen Begründung als der Verwaltungsgerichtshof, die belangte Behörde.

Zur Entscheidung steht demnach, ob die Tätigkeit als Baubehörde bezüglich der Bauten für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen eine Tätigkeit im Rahmen der "örtlichen" Baupolizei ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner Anfrage gemäß § 41 VwGG 1965 auf sein Erkenntnis vom 3. November 1967, Zl. 1885/66, hingewiesen. Die belangte Behörde teilt die in diesem Erkenntnis dargelegte Auffassung, daß der Zweck eines Bauwerkes für die Zuordnung oder Nichtzuordnung zur örtlichen Baupolizei nicht maßgebend sein kann. Der überörtliche Zweck eines Bauwerkes, so führt sie aus, besage noch nicht, daß die Angelegenheit eine solche überörtlicher Baupolizei sei. Die belangte Behörde ist jedoch der Meinung, aus dem angeführten Erkenntnis könne die Auffassung abgeleitet werden, daß es nur eine örtliche und keine überörtliche Baupolizei gebe und lehnt diesen Standpunkt ab. Diese Auffassung ist in dem angeführten Erkenntnis keineswegs ausgesprochen worden. Der Verwaltungsgerichtshof ist durchaus der Meinung, daß letztlich der Grundsatz des Art. 118 Abs. 2 B-VG, für die Abgrenzung maßgebend ist. Würde es sich bei bestimmten Angelegenheiten der Baupolizei um solche handeln, die weder im ausschließlichen noch im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind oder die nicht geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, so könnte keine Angelegenheit der eigenen Wirkungsbereiches vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner Anfrage gemäß Paragraph 41, VwGG 1965 auf sein Erkenntnis vom 3. November 1967, Zl. 1885/66, hingewiesen. Die belangte Behörde teilt die in diesem Erkenntnis dargelegte Auffassung, daß der Zweck eines Bauwerkes für die Zuordnung oder Nichtzuordnung zur örtlichen Baupolizei nicht maßgebend sein kann. Der überörtliche Zweck eines Bauwerkes, so führt sie aus, besage noch nicht, daß die Angelegenheit eine solche überörtlicher Baupolizei sei. Die belangte Behörde ist jedoch der Meinung, aus dem angeführten Erkenntnis könne die Auffassung abgeleitet werden, daß es nur eine örtliche und keine überörtliche Baupolizei gebe und lehnt diesen Standpunkt ab. Diese Auffassung ist in dem angeführten Erkenntnis keineswegs ausgesprochen worden. Der Verwaltungsgerichtshof ist durchaus der Meinung, daß letztlich der Grundsatz des Artikel 118, Absatz 2, B-VG, für die Abgrenzung maßgebend ist. Würde es sich bei bestimmten Angelegenheiten der Baupolizei um solche handeln, die weder im ausschließlichen noch im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind oder die nicht geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, so könnte keine Angelegenheit der eigenen Wirkungsbereiches vorliegen.

Auf dieser Grundlage ist nun zu untersuchen, wie es sich bei Bauten für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen verhält, wobei zunächst die Frage nach dem Vorliegen des ausschließlichen oder überwiegenden Interesses der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft zu untersuchen ist. Hiezu führt die langte Behörde im wesentlichen aus:

Genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen vermögen in ihren möglichen, nicht ortsgebundenen Auswirkungen durch Gas-, Lärm- und Geruchsbelästigungen, durch Feuergefahren, durch Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Menschen, durch Gifte, Dauerstörungen usw. "überörtliche Wirkungen" zu erzielen. Dadurch können sie einen überörtlichen Interessenbereich berühren. Diese Annahme erscheine auch hinsichtlich der solchen genehmigungspflichtigen gewerblichen Betrieben dienenden Gebäude für zutreffend, da auf die nachteiligen überörtlichen Auswirkungen im Bestand des Gebäudes selbst und durch einzelne bauliche Anlagen Rücksicht genommen werden müßte.

Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof die folgenden Erwägungen angestellt: Die Berücksichtigung der von der belangten Behörde dargestellten Situation findet jedenfalls im Gewerberecht statt. Die Genehmigung von Betriebsanlagen bezieht sich keineswegs nur auf Maschinen, sondern auch auf die baulichen Anlagen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Slg. 2977/1956 ausgesprochen, der Bundesgesetzgeber sei berechtigt, Vorschriften zu erlassen, die eine ungünstige Auswirkung der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft und eine Gefährdung der im Betrieb beschäftigten Personen vermeiden sollen, wobei sich solche Vorschriften unter diesem Gesichtspunkt auch mit der baulichen Gestaltung der Anlage befassen können. Nach dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch der Landesgesetzgeber zuständig, baupolizeiliche Vorschriften über Errichtung und Beschaffenheit der auch gewerblichen Betrieben dienenden baulichen Anlagen zu erlassen. Das Herausfallen der Baubewilligungen für Gebäude, in denen sich bewilligungspflichtige Betriebsanlagen befinden, aus dem eigenen Wirkungsbereich würde voraussetzen, daß hier ein überwiegendes Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft zu verneinen wäre. Dieser Nachweis scheint durch die Überlegungen der belangten Behörde keineswegs geliefert. Daß es im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches Angelegenheiten geben kann, die auch überörtliche Interessen im besonderen Maße berühren, ergibt sich zwingend aus Art. 119 a Abs. 8 B-VG, denn die dort getroffene Regelung knüpft an das Vorliegen solcher Angelegenheiten an. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Meinung, es könne gesagt werden, daß im Hinblick auf die Baupolizei das überwiegende Interesse der Gemeinde bei allen Bauwerken zu verneinen ist, die genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen enthalten. Im Hinblick auf die Baubewilligung überwiegt vielmehr das örtliche Interesse an der Überwachung der entsprechenden Einfügung des Gebäudes samt Betrieb in den Raum der örtlichen Gemeinschaft. Die letzte Entscheidung in dieser Frage wird freilich nach Ablauf der Übergangszeit vom Verfassungsgerichtshof zu fällen sein, wenn er die vom Landesgesetzgeber im Sinne des § 5 Abs. 3 der Bundesverfassungs-Gesetzesnovelle 1962 gezogenen Kompetenzgrenzen im Bereiche der Bauordnung nach Art. 140 B-VG zu prüfen hat.Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof die folgenden Erwägungen angestellt: Die Berücksichtigung der von der belangten Behörde dargestellten Situation findet jedenfalls im Gewerberecht statt. Die Genehmigung von Betriebsanlagen bezieht sich keineswegs nur auf Maschinen, sondern auch auf die baulichen Anlagen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Slg. 2977 aus 1956, ausgesprochen, der Bundesgesetzgeber sei berechtigt, Vorschriften zu erlassen, die eine ungünstige Auswirkung der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft und eine Gefährdung der im Betrieb beschäftigten Personen vermeiden sollen, wobei sich solche Vorschriften unter diesem Gesichtspunkt auch mit der baulichen Gestaltung der Anlage befassen können. Nach dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch der Landesgesetzgeber zuständig, baupolizeiliche Vorschriften über Errichtung und Beschaffenheit der auch gewerblichen Betrieben dienenden baulichen Anlagen zu erlassen. Das Herausfallen der Baubewilligungen für Gebäude, in denen sich bewilligungspflichtige Betriebsanlagen befinden, aus dem eigenen Wirkungsbereich würde voraussetzen, daß hier ein überwiegendes Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft zu verneinen wäre. Dieser Nachweis scheint durch die Überlegungen der belangten Behörde keineswegs geliefert. Daß es im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches Angelegenheiten geben kann, die auch überörtliche Interessen im besonderen Maße berühren, ergibt sich zwingend aus Artikel 119, a Absatz 8, B-VG, denn die dort getroffene Regelung knüpft an das Vorliegen solcher Angelegenheiten an. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Meinung, es könne gesagt werden, daß im Hinblick auf die Baupolizei das überwiegende Interesse der Gemeinde bei allen Bauwerken zu verneinen ist, die genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen enthalten. Im Hinblick auf die Baubewilligung überwiegt vielmehr das örtliche Interesse an der Überwachung der entsprechenden Einfügung des Gebäudes samt Betrieb in den Raum der örtlichen Gemeinschaft. Die letzte Entscheidung in dieser Frage wird freilich nach Ablauf der Übergangszeit vom Verfassungsgerichtshof zu fällen sein, wenn er die vom Landesgesetzgeber im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, der Bundesverfassungs-Gesetzesnovelle 1962 gezogenen Kompetenzgrenzen im Bereiche der Bauordnung nach Artikel 140, B-VG zu prüfen hat.

Die belangte Behörde ist ferner der Meinung, daß, selbst wenn die Bestimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Baubehörde erster Instanz bei Baulichkeiten für gewerbliche Betriebsanlagen generell mit der Zuweisung der örtlichen Baupolizei zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht vereinbar wäre, weiter noch zu prüfen sei, ob die der Beschwerde zugrunde liegende spezielle Verwaltungsangelegenheit zur örtlichen Baupolizei gehöre. Der vorliegende Bescheid stütze sich auf eine Bausperre, die die Stadtvertretung im Sinne des § 17 der Landesbauordnung beschlossen habe. Die Bausperre sei erlassen worden, weil die Festsetzung der Straßenfluchtlinie für die geplante Verbreiterung der bestehenden Bundesstraße Nr. 1 im Falle einer "Seevariante" der geplanten Autobahn zusätzlich aber auch die Festsetzung der Straßenfluchtlinie weiterer Erhebungen bedürfen, gemäß § 17 der Landesbauordnung habe der Bürgermeister dem Bauwerber u.a. die Straßenfluchtlinie bekanntzugeben. Die Bekanntgabe sei als bescheidmäßige Festsetzung der Straßenfluchtlinie zu begreifen. Diese Regelung könne bei Bundesstraßen nur so verstanden werden, daß der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Bundesstraßenverwaltung die Straßenfluchtlinie festsetze. Wenn eine solche Bekanntgabe noch nicht möglich sei, könne die Gemeindevertretung eine Bausperre erlassen. Die Festsetzung der Straßenfluchtlinie einer Bundesstraße, deren Einhaltung die Bausperre dienen solle, liege jedoch nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung einer geordneten Verbauung könne im vorliegenden Fall nur im Hinblick auf die Planungskompetenz der verschiedenen Gebietskörperschaften verstanden werden. Was im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über das Zusammenspiel der überörtlichen und der örtlichen Raumplanung ausgeführt werde, gelte auch für den Bereich der Baupolizei; es müßten die überörtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden.Die belangte Behörde ist ferner der Meinung, daß, selbst wenn die Bestimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Baubehörde erster Instanz bei Baulichkeiten für gewerbliche Betriebsanlagen generell mit der Zuweisung der örtlichen Baupolizei zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht vereinbar wäre, weiter noch zu prüfen sei, ob die der Beschwerde zugrunde liegende spezielle Verwaltungsangelegenheit zur örtlichen Baupolizei gehöre. Der vorliegende Bescheid stütze sich auf eine Bausperre, die die Stadtvertretung im Sinne des Paragraph 17, der Landesbauordnung beschlossen habe. Die Bausperre sei erlassen worden, weil die Festsetzung der Straßenfluchtlinie für die geplante Verbreiterung der bestehenden Bundesstraße Nr. 1 im Falle einer "Seevariante" der geplanten Autobahn zusätzlich aber auch die Festsetzung der Straßenfluchtlinie weiterer Erhebungen bedürfen, gemäß Paragraph 17, der Landesbauordnung habe der Bürgermeister dem Bauwerber u.a. die Straßenfluchtlinie bekanntzugeben. Die Bekanntgabe sei als bescheidmäßige Festsetzung der Straßenfluchtlinie zu begreifen. Diese Regelung könne bei Bundesstraßen nur so verstanden werden, daß der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Bundesstraßenverwaltung die Straßenfluchtlinie festsetze. Wenn eine solche Bekanntgabe noch nicht möglich sei, könne die Gemeindevertretung eine Bausperre erlassen. Die Festsetzung der Straßenfluchtlinie einer Bundesstraße, deren Einhaltung die Bausperre dienen solle, liege jedoch nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung einer geordneten Verbauung könne im vorliegenden Fall nur im Hinblick auf die Planungskompetenz der verschiedenen Gebietskörperschaften verstanden werden. Was im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über das Zusammenspiel der überörtlichen und der örtlichen Raumplanung ausgeführt werde, gelte auch für den Bereich der Baupolizei; es müßten die überörtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

Wenn nun auf dieses Vorbringen näher eingegangen wird, so bleibt die Frage der Zulässigkeit der Bausperre außer Betracht. Es wird vielmehr nur untersucht, ob sich durch den Zusammenhang mit ihr und ihren Gründen eine Beurteilung der Zuständigkeitsfrage im Sinne der belangten Behörde ergibt. Es ist durchaus richtig, daß im vorliegenden Fall durch den Zusammenhang mit der Planung einer Bundesstraße ein überörtlicher Gesichtspunkt von besonderer Bedeutung zu beachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zunächst nicht der Meinung, daß die Materie der Baupolizei so aufgegliedert werden kann, daß nach den jeweils im Einzelfall in Betracht kommenden Entscheidungsmotiven, Sonderzuständigkeiten bestünden. Die Zuweisung in den eigenen Wirkungsbereich muß einen allgemein faßbaren Inhalt haben. Auch hier gilt dasselbe, was im letzten Absatz ausgeführt wurde; die letzte Entscheidung darüber, ob die Lage eines Bauwerkes an einer Bundesstraße unter besonderen Voraussetzungen die Baubewilligung zu einer Angelegenheit der überörtlichen Baupolizei machen könnte wird, falls die Landesgesetzgeber sich in diesem Sinne entscheiden, und es zu einem Verfahren nach Art. 140 B-VG kommt, nach Ablauf der Übergangszeit der Verfassungsgerichtshof zu treffen haben. Im gegenwärtigen Stand der Dinge vermag der Verwaltungsgerichtshof aus dem Zusammenhang mit der Bundesstraßenplanung nicht abzuleiten, daß die Angelegenheit nicht zur örtlichen Baupolizei gehöre. Die Notwendigkeit überörtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, besagt, wie schon zuvor durch den Hinweis auf Art. 119 Abs. 8 B-VG klargestellt wurde, nichts gegen die Zugehörigkeit einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich.Wenn nun auf dieses Vorbringen näher eingegangen wird, so bleibt die Frage der Zulässigkeit der Bausperre außer Betracht. Es wird vielmehr nur untersucht, ob sich durch den Zusammenhang mit ihr und ihren Gründen eine Beurteilung der Zuständigkeitsfrage im Sinne der belangten Behörde ergibt. Es ist durchaus richtig, daß im vorliegenden Fall durch den Zusammenhang mit der Planung einer Bundesstraße ein überörtlicher Gesichtspunkt von besonderer Bedeutung zu beachten ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zunächst nicht der Meinung, daß die Materie der Baupolizei so aufgegliedert werden kann, daß nach den jeweils im Einzelfall in Betracht kommenden Entscheidungsmotiven, Sonderzuständigkeiten bestünden. Die Zuweisung in den eigenen Wirkungsbereich muß einen allgemein faßbaren Inhalt haben. Auch hier gilt dasselbe, was im letzten Absatz ausgeführt wurde; die letzte Entscheidung darüber, ob die Lage eines Bauwerkes an einer Bundesstraße unter besonderen Voraussetzungen die Baubewilligung zu einer Angelegenheit der überörtlichen Baupolizei machen könnte wird, falls die Landesgesetzgeber sich in diesem Sinne entscheiden, und es zu einem Verfahren nach Artikel 140, B-VG kommt, nach Ablauf der Übergangszeit der Verfassungsgerichtshof zu treffen haben. Im gegenwärtigen Stand der Dinge vermag der Verwaltungsgerichtshof aus dem Zusammenhang mit der Bundesstraßenplanung nicht abzuleiten, daß die Angelegenheit nicht zur örtlichen Baupolizei gehöre. Die Notwendigkeit überörtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, besagt, wie schon zuvor durch den Hinweis auf Artikel 119, Absatz 8, B-VG klargestellt wurde, nichts gegen die Zugehörigkeit einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich.

Die belangte Behörde vertritt ferner die Anschauung, daß neben der Interessenlage noch die Frage entscheidend sei, inwieweit die zweite Voraussetzung des Art. 118 Abs. 2 B-VG zuträfe, ob also gesagt werden könne, daß die betreffenden Angelegenheiten der Baupolizei geeignet seien, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Behörde ist der Auffassung, daß "die Grenzen", wie die Materialien zeigten, nicht nur territorial sondern auch leistungsmäßig zu verstehen seien. Diese Beurteilung müsse nach einem Durchschnitt der Gemeinden erfolgen, wobei dahingestellt bleiben solle, ob es sich um einen Durchschnitt der Gemeinden im einzelnen Lande oder im gesamten Bundesgebiet handeln müsse. Es sei unzulässig, eine Unterscheidung nach Organisation, Art, Größe und Umfang der einzelnen Gemeinden zu treffen. Dem Kriterium der Eignung einer Angelegenheit zur Besorgung durch die Gemeinde komme dasselbe Gewicht zu wie dem des Interesses der örtlichen Gemeinschaft an der Besorgung der Angelegenheit. Die Frage der Eignung müsse in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Materie geprüft werden. Daran komme auch eine der Gemeindeautonomie noch so gewogene Auslegung des Art. 118 Abs. 2 und Abs. 3 B-VG nicht vorbei. Eine andere Frage sei es, ob es sich bei den Gebäuden für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen schlechthin um Maßnahmen handle, die mit solchen Problemen verbunden seien, daß sie von einer Durchschnittsgemeinde nicht besorgt werden könnten, und deshalb "leistungsmäßig außerhalb der örtlichen Grenze" lägen. Nach Auffassung der belangten Behörde treffe dies jedenfalls zu. Hiefür könnte freilich nicht maßgebend sein, daß die Gemeinde selbst nicht über die erforderlichen Sachverständigen verfüge, weil sich die Gemeinde die Sachverständigen auch "von anderswo" holen könne. Entscheidend sei vielmehr, daß die Durchschnittsgemeinden im allgemeinen nicht in der Lage sein dürften, die von dem Sachverständigen abgegebenen Gutachten und die sonstigen in Verbindung mit genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen auftretenden Umstände rechtlich zutreffend zu beurteilen. In der Verhandlung hat sich der Vertreter der Beschwerde in dieser Frage der belangten Behörde im wesentlichen angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seinem Erkenntnis vom 3. November 1967, Zl. 1885/66, auch ausgesprochen, daß, da die Fragen der vorliegenden Art materiell Zuständigkeitsfragen sind, die Erklärung des Beschwerdeführers, daß er eine Zugehörigkeit zum eigenen Wirkungsbereich nicht behaupte, im Hinblick auf § 41 Abs. 1 erster Halbsatz VwGG 1965, nicht dazu führen könne, die Prüfung dieser Frage zu unterlassen.Die belangte Behörde vertritt ferner die Anschauung, daß neben der Interessenlage noch die Frage entscheidend sei, inwieweit die zweite Voraussetzung des Artikel 118, Absatz 2, B-VG zuträfe, ob also gesagt werden könne, daß die betreffenden Angelegenheiten der Baupolizei geeignet seien, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Behörde ist der Auffassung, daß "die Grenzen", wie die Materialien zeigten, nicht nur territorial sondern auch leistungsmäßig zu verstehen seien. Diese Beurteilung müsse nach einem Durchschnitt der Gemeinden erfolgen, wobei dahingestellt bleiben solle, ob es sich um einen Durchschnitt der Gemeinden im einzelnen Lande oder im gesamten Bundesgebiet handeln müsse. Es sei unzulässig, eine Unterscheidung nach Organisation, Art, Größe und Umfang der einzelnen Gemeinden zu treffen. Dem Kriterium der Eignung einer Angelegenheit zur Besorgung durch die Gemeinde komme dasselbe Gewicht zu wie dem des Interesses der örtlichen Gemeinschaft an der Besorgung der Angelegenheit. Die Frage der Eignung müsse in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Materie geprüft werden. Daran komme auch eine der Gemeindeautonomie noch so gewogene Auslegung des Artikel 118, Absatz 2 und Absatz 3, B-VG nicht vorbei. Eine andere Frage sei es, ob es sich bei den Gebäuden für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen schlechthin um Maßnahmen handle, die mit solchen Problemen verbunden seien, daß sie von einer Durchschnittsgemeinde nicht besorgt werden könnten, und deshalb "leistungsmäßig außerhalb der örtlichen Grenze" lägen. Nach Auffassung der belangten Behörde treffe dies jedenfalls zu. Hiefür könnte freilich nicht maßgebend sein, daß die Gemeinde selbst nicht über die erforderlichen Sachverständigen verfüge, weil sich die Gemeinde die Sachverständigen auch "von anderswo" holen könne. Entscheidend sei vielmehr, daß die Durchschnittsgemeinden im allgemeinen nicht in der Lage sein dürften, die von dem Sachverständigen abgegebenen Gutachten und die sonstigen in Verbindung mit genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen auftretenden Umstände rechtlich zutreffend zu beurteilen. In der Verhandlung hat sich der Vertreter der Beschwerde in dieser Frage der belangten Behörde im wesentlichen angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seinem Erkenntnis vom 3. November 1967, Zl. 1885/66, auch ausgesprochen, daß, da die Fragen der vorliegenden Art materiell Zuständigkeitsfragen sind, die Erklärung des Beschwerdeführers, daß er eine Zugehörigkeit zum eigenen Wirkungsbereich nicht behaupte, im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz eins, erster Halbsatz VwGG 1965, nicht dazu führen könne, die Prüfung dieser Frage zu unterlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin nicht folgen. Es trifft an sich zu, daß die Eignung von Angelegenheiten, von der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, ein gleichwertiges Merkmal der Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches ist. Bei der Eignung, innerhalb der örtlichen Grenzen besorgt zu werden, steht das territoriale Moment im Vordergrund. Die Eignung ist in diesem Sinne dann nichtgegeben, wenn die erforderlichen Maßnahmen für das Gemeindegebiet nicht mit Erfolg getroffen werden können, weil wirksame Maßnahmen über das Gemeindegebiet hinaus greifen müßten. Dem Worte "örtliche Grenzen" kann kein Sinn beigemessen werden der sich auf Leistungsfähigkeit bezieht. Die Eignung der Angelegenheit als solche aber kann zur Leistungsfähigkeit in Beziehung gesetzt werden. Die Eignung von Angelegenheiten zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich könnte aus Gründen der "Schwierigkeit" allenfalls dann bestritten werden, wenn dies für ganze Gruppen von Angelegenheiten wegen eines typischen Schwierigkeitsgrades geschehen kann. Nun enthält der Begriff der örtlichen Baupolizei einen Kern, von dem keineswegs gesagt werden kann, daß die darin enthaltenen Angelegenheiten typisch und allgemein leicht seien. Niemand hat bisher den Standpunkt vertreten, daß die Baubewilligung für ein Wohnhaus in solchen keineswegs seltenen Fällen, in denen aus rechtlichen oder technischen Gründen besondere Schwierigkeiten entstehen, nicht in den Bereich der örtlichen Baupolizei falle. Die bisherige Erfahrung beweist nicht, daß vom Standpunkt der technischen und rechtlichen Beurteilung aus gesehen, Baubewilligungen für Wohn- oder Bürohäuser der Verwaltung immer oder regelmäßig einfachere Aufgaben stellen als Baubewilligungen für Objekte, in denen sich Betriebsanlagen befinden. Ob bei Gebäuden, die bewilligungspflichtige Betriebsanlagen enthalten, ein genereller Schwierigkeitsgrad gegeben ist, der die Herausnahme aus dem eigenen Wirkungsbereich rechtfertigen würde, mag dennoch zweifelhaft erscheinen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber nicht in der Lage, diese Annahme zu bejahen, da, wie dargelegt wurde, als von der Interessenlage die Rede war, die Schwierigkeiten betriebstechnischer Art in erster Linie im Bereiche des Gewerberechtes zu bewältigen sein werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht der Meinung, man könne dem Gemeindeorgan die Befähigung zur Beurteilung von technischen Gutachten, etwa solcher statischer Art bei einem vielstöckigen, von einer großen Menschenanzahl bewohnten Haus zutrauen, müsse ihr die entsprechende Fähigkeit aber beispielsweise für ein ebenerdiges Gebäude, in dem Maschinen aufgestellt sind, absprechen. Letzten Endes wird es auch hier, wie schon bei den anderen behandelten Problemen, falls die Landesgesetzgeber sich entschließen, derartige Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei bei Gestaltung ihrer neuen Bauordnung herauszunehmen, darauf ankommen, wie der Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 140 B-VG diese Regelungen beurteilen wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht in der Lage, die Zugehörigkeit der Baubewilligungen für alle Gebäude, die gewerblichen Betriebsanlagen dienen, zu den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches unter dem Gesichtspunkt der Eignung zu verneinen.Der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin nicht folgen. Es trifft an sich zu, daß die Eignung von Angelegenheiten, von der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, ein gleichwertiges Merkmal der Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches ist. Bei der Eignung, innerhalb der örtlichen Grenzen besorgt zu werden, steht das territoriale Moment im Vordergrund. Die Eignung ist in diesem Sinne dann nichtgegeben, wenn die erforderlichen Maßnahmen für das Gemeindegebiet nicht mit Erfolg getroffen werden können, weil wirksame Maßnahmen über das Gemeindegebiet hinaus greifen müßten. Dem Worte "örtliche Grenzen" kann kein Sinn beigemessen werden der sich auf Leistungsfähigkeit bezieht. Die Eignung der Angelegenheit als solche aber kann zur Leistungsfähigkeit in Beziehung gesetzt werden. Die Eignung von Angelegenheiten zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich könnte aus Gründen der "Schwierigkeit" allenfalls dann bestritten werden, wenn dies für ganze Gruppen von Angelegenheiten wegen eines typischen Schwierigkeitsgrades geschehen kann. Nun enthält der Begriff der örtlichen Baupolizei einen Kern, von dem keineswegs gesagt werden kann, daß die darin enthaltenen Angelegenheiten typisch und allgemein leicht seien. Niemand hat bisher den Standpunkt vertreten, daß die Baubewilligung für ein Wohnhaus in solchen keineswegs seltenen Fällen, in denen aus rechtlichen oder technischen Gründen besondere Schwierigkeiten entstehen, nicht in den Bereich der örtlichen Baupolizei falle. Die bisherige Erfahrung beweist nicht, daß vom Standpunkt der technischen und rechtlichen Beurteilung aus gesehen, Baubewilligungen für Wohn- oder Bürohäuser der Verwaltung immer oder regelmäßig einfachere Aufgaben stellen als Baubewilligungen für Objekte, in denen sich Betriebsanlagen befinden. Ob bei Gebäuden, die bewilligungspflichtige Betriebsanlagen enthalten, ein genereller Schwierigkeitsgrad gegeben ist, der die Herausnahme aus dem eigenen Wirkungsbereich rechtfertigen würde, mag dennoch zweifelhaft erscheinen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber nicht in der Lage, diese Annahme zu bejahen, da, wie dargelegt wurde, als von der Interessenlage die Rede war, die Schwierigkeiten betriebstechnischer Art in erster Linie im Bereiche des Gewerberechtes zu bewältigen sein werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht der Meinung, man könne dem Gemeindeorgan die Befähigung zur Beurteilung von technischen Gutachten, etwa solcher statischer Art bei einem vielstöckigen, von einer großen Menschenanzahl bewohnten Haus zutrauen, müsse ihr die entsprechende Fähigkeit aber beispielsweise für ein ebenerdiges Gebäude, in dem Maschinen aufgestellt sind, absprechen. Letzten Endes wird es auch hier, wie schon bei den anderen behandelten Problemen, falls die Landesgesetzgeber sich entschließen, derartige Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei bei Gestaltung ihrer neuen Bauordnung herauszunehmen, darauf ankommen, wie der Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Artikel 140, B-VG diese Regelungen beurteilen wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht in der Lage, die Zugehörigkeit der Baubewilligungen für alle Gebäude, die gewerblichen Betriebsanlagen dienen, zu den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches unter dem Gesichtspunkt der Eignung zu verneinen.

Die belangte Behörde führt ferner noch aus, daß, selbst wenn man die genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen nicht schlechthin von der örtlichen Baupolizei auszunehmen würde, doch zu prüfen sein werde, ob diese nicht für einen engeren Kreis der Betriebsanlagen berechtigt wäre. Baubewilligungen für Tankstellen seien nämlich wegen deren Explosionsgefährlichkeit und wegen der Auswirkungen schadhafter Tanks auf die Gewässer nicht geeignet, von der Gemeinde erteilt zu werden. Würde der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsmeinung teilen, so würden, so meint die belangte Behörde, zwar die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 der Landesbauordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1968 nicht mehr verfassungskonform sein; es wäre der Bestimmung jedoch durch § 16 des Gemeindegesetzes nicht zur Gänze derogiert worden. Die Derogation wäre dann nur teilweise eingetreten; die Zuständigkeitsordnung wäre dann im vorliegenden Fall zumindest für einen gewissen Kreis von Fällen gewerblicher Betriebsanlagen noch aufrecht.Die belangte Behörde führt ferner noch aus, daß, selbst wenn man die genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen nicht schlechthin von der örtlichen Baupolizei auszunehmen würde, doch zu prüfen sein werde, ob diese nicht für einen engeren Kreis der Betriebsanlagen berechtigt wäre. Baubewilligungen für Tankstellen seien nämlich wegen deren Explosionsgefährlichkeit und wegen der Auswirkungen schadhafter Tanks auf die Gewässer nicht geeignet, von der Gemeinde erteilt zu werden. Würde der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsmeinung teilen, so würden, so meint die belangte Behörde, zwar die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, der Landesbauordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1968 nicht mehr verfassungskonform sein; es wäre der Bestimmung jedoch durch Paragraph 16, des Gemeindegesetzes nicht zur Gänze derogiert worden. Die Derogation wäre dann nur teilweise eingetreten; die Zuständigkeitsordnung wäre dann im vorliegenden Fall zumindest für einen gewissen Kreis von Fällen gewerblicher Betriebsanlagen noch aufrecht.

Der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht folgen. Die besonderen Gefahren, die mit Tankanlagen verbunden sind, sind unbestreitbar. Ihre Berücksichtigung hat aber in anderen Verfahren als in dem Baubewilligungsverfahren zu erfolgen. Auch ist es denkbar, daß eigene Gesetze besondere Gefahrenmomente erfassen. Daß aber ein überwiegendes Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft, bei der Errichtung von Tankanlagen oder die Eignung zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zu verneinen wäre, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden. Auch hier ist zu sagen, daß, baupolizeilich betrachtet, das örtliche Interesse an der Einfügung des Gebäudes samt Betrieb in den Raum der örtlichen Gemeinschaft überwiegt. Auch hier kann der Mangel der Eignung der Materie zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gerade im Hinblick auf die spezielle Erfassung der besonderen Probleme der Tankstellen in anderen Gesetzen nicht bejaht werden.

Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz den Standpunkt vertreten, es könne dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis Slg. 2325/52, auf das der Verwaltungsgerichtshof hingewiesen hatte, um darzutun, daß eine Verlagerung der Zuständigkeiten zur Bezirkshauptmannschaft bezüglich der Baubewilligungen für Gebäude mit gewerblichen Betriebsanlagen schon vor Bundesverfassungs-Gesetznovelle 1962 verfassungswidrig gewesen sei, nicht entnommen werden, daß § 85 Abs. 1 der Landesbauordnung im Falle eines Geltungsbeginnes vor dem 1. Oktober 1925 verfassungswidrig gewesen wäre. In diesem Erkenntnis stellte der Verfassungsgerichtshof nur fest, daß diese Bestimmung vor dem 1. Oktober 1925 erlassen worden sei und daher zu Recht bestehe. Zur Frage, ob die Bestimmung anderenfalls verfassungswidrig wäre, habe sich der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis konkret nicht geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof muß diesem Einwand der belangten Behörde teilweise zustimmen. Doch wurde anderseits mit dem Erkenntnis vom 31. März 1962, Slg. 4182/62, § 53 der Tiroler Landesbauordnung gerade deshalb als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/1946 geschaffene Bestimmung bei Bauten, die neben der baupolizeilichen Bewilligung auch nach der Gewerbeordnung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft bedürfen, auch hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung die Zuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft übertragen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof räumt ohne weiteres ein, daß mit diesem Hinweis auf frühere Beurteilungen nichts Entscheidendes gewonnen ist, weil man der Auffassung sein könnte, daß das Wort "örtlich", welches dem Begriff Baupolizei hinzugefügt ist, eine andere Beurteilung erfordere. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber, wie eben dargelegt, diese Anschauung nicht billigen können. Es mag durchaus sein, daß eine historische Betrachtung ergeben würde, die Länder hätten in dem Wort "örtlich" eine Deckung von früher geschaffenen Kompetenzen anderer Behörden als derjenigen der Gemeinde gesehen. Dies kann aber bei objektiver Auslegungsmethode nicht entscheidend sein. Hier kommt es, wie auch die belangte Behörde durchaus erkannt hat, darauf an, ob die Voraussetzungen des Art. 118 Abs. 2 der Bundesverfassung gegeben sind, und bei Behandlung dieser Frage ist der Verwaltungsgerichtshof, wie die früheren Ausführungen zeigen, zu einer von der Auffassung der belangten Behörde abweichenden Anschauung gelangt.Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz den Standpunkt vertreten, es könne dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis Slg. 2325/52, auf das der Verwaltungsgerichtshof hingewiesen hatte, um darzutun, daß eine Verlagerung der Zuständigkeiten zur Bezirkshauptmannschaft bezüglich der Baubewilligungen für Gebäude mit gewerblichen Betriebsanlagen schon vor Bundesverfassungs-Gesetznovelle 1962 verfassungswidrig gewesen sei, nicht entnommen werden, daß Paragraph 85, Absatz eins, der Landesbauordnung im Falle eines Geltungsbeginnes vor dem 1. Oktober 1925 verfassungswidrig gewesen wäre. In diesem Erkenntnis stellte der Verfassungsgerichtshof nur fest, daß diese Bestimmung vor dem 1. Oktober 1925 erlassen worden sei und daher zu Recht bestehe. Zur Frage, ob die Bestimmung anderenfalls verfassungswidrig wäre, habe sich der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis konkret nicht geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof muß diesem Einwand der belangten Behörde teilweise zustimmen. Doch wurde anderseits mit dem Erkenntnis vom 31. März 1962, Slg. 4182/62, Paragraph 53, der Tiroler Landesbauordnung gerade deshalb als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1946, geschaffene Bestimmung bei Bauten, die neben der baupolizeilichen Bewilligung auch nach der Gewerbeordnung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft bedürfen, auch hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung die Zuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft übertragen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof räumt ohne weiteres ein, daß mit diesem Hinweis auf frühere Beurteilungen nichts Entscheidendes gewonnen ist, weil man der Auffassung sein könnte, daß das Wort "örtlich", welches dem Begriff Baupolizei hinzugefügt ist, eine andere Beurteilung erfordere. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber, wie eben dargelegt, diese Anschauung nicht billigen können. Es mag durchaus sein, daß eine historische Betrachtung ergeben würde, die Länder hätten in dem Wort "örtlich" eine Deckung von früher geschaffenen Kompetenzen anderer Behörden als derjenigen der Gemeinde gesehen. Dies kann aber bei objektiver Auslegungsmethode nicht entscheidend sein. Hier kommt es, wie auch die belangte Behörde durchaus erkannt hat, darauf an, ob die Voraussetzungen des Artikel 118, Absatz 2, der Bundesverfassung gegeben sind, und bei Behandlung dieser Frage ist der Verwaltungsgerichtshof, wie die früheren Ausführungen zeigen, zu einer von der Auffassung der belangten Behörde abweichenden Anschauung gelangt.

Die dargelegten Umstände führten den Verwaltungsgerichtshof dazu, anzunehmen, daß die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung nicht mehr berechtigt war, eine Sachentscheidung im vorliegenden Fall zu treffen, daß sie vielmehr verpflichtet war, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, um die Erledigung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu ermöglichen.

Da diese Frage von primärer Bedeutung ist, war auf das sonstige Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. Dies gilt insbesondere für die Anregungen der Beschwerdeführerin, Anträge gemäß Art. 139 und 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Wenn nämlich eine Sachentscheidungsbefugnis der belangten Behörde zu verneinen war, wenn sie daher verpflichtet war, den erstinstanzlichen Bescheid zu kassieren, und demnach eine erste Sachentscheidung im vorliegenden Fall erst neu zu fällen war, so könnte einer allfälligen Antragstellung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der von der beschwerdeführenden Gesellschaft als bedenklich erachteten Normen der Mangel der Präjudizialität entgegengehalten werden.Da diese Frage von primärer Bedeutung ist, war auf das sonstige Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. Dies gilt insbesondere für die Anregungen der Beschwerdeführerin, Anträge gemäß Artikel 139 und 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Wenn nämlich eine Sachentscheidungsbefugnis der belangten Behörde zu verneinen war, wenn sie daher verpflichtet war, den erstinstanzlichen Bescheid zu kassieren, und demnach eine erste Sachentscheidung im vorliegenden Fall erst neu zu fällen war, so könnte einer allfälligen Antragstellung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der von der beschwerdeführenden Gesellschaft als bedenklich erachteten Normen der Mangel der Präjudizialität entgegengehalten werden.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 47 und § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965. Das Begehren nach dem Ersatz von S 10,-- Fahrtauslagen mußte abgewiesen werden, weil nach der Rechtsprechung zu § 47 VwGG 1965 der Zuspruch von Fahrtauslagen in Wien, für den in Wien wohnenden Parteienvertreter nicht vorgesehen ist (vgl. Erkenntnis vom 29. Juni 1966, Zl. 2231/65 und vom 22. November 1966, Zl. 102/66).Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraph 47 und Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das Begehren nach dem Ersatz von S 10,-- Fahrtauslagen mußte abgewiesen werden, weil nach der Rechtsprechung zu Paragraph 47, VwGG 1965 der Zuspruch von Fahrtauslagen in Wien, für den in Wien wohnenden Parteienvertreter nicht vorgesehen ist vergleiche , Erkenntnis vom 29. Juni 1966, Zl. 2231/65 und vom 22. November 1966, Zl. 102/66).

Wien, am 13. Mai 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000307.X00

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten