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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Es erscheint zulässig, dem allgemeinen gehaltenen Wortlaut des § 65 Abs 1 VwGG 1965 den Inhalt des § 11 Amtshaftungsgesetz zu unterlegen. Daher ist der Antrag des Landesgerichtes als eine Beschwerde iSd Art 131 Abs 2 B-VG aufzufassen. Im Falle der Stattgebung der Beschwerde hat der VwGH gemäß § 67 VwGG 1965 die Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des Bescheides festzustellen, andernfalls ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen. (Hinweis auf E 23.9.1960, Zl. H1/60)Es erscheint zulässig, dem allgemeinen gehaltenen Wortlaut des Paragraph 65, Absatz eins, VwGG 1965 den Inhalt des Paragraph 11, Amtshaftungsgesetz zu unterlegen. Daher ist der Antrag des Landesgerichtes als eine Beschwerde iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG aufzufassen. Im Falle der Stattgebung der Beschwerde hat der VwGH gemäß Paragraph 67, VwGG 1965 die Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des Bescheides festzustellen, andernfalls ist die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen. (Hinweis auf E 23.9.1960, Zl. H1/60)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966000001.X01Im RIS seit
06.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016