Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
Die Begehungsform "vor mehreren Leuten" (§ 496 StG) ist dann gegeben, wenn abgesehen vom Täter und dem Verletzten mindestens zwei Personen anwesend sind.Die Begehungsform "vor mehreren Leuten" (Paragraph 496, StG) ist dann gegeben, wenn abgesehen vom Täter und dem Verletzten mindestens zwei Personen anwesend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001637.X06Im RIS seit
22.03.2002