RS Vwgh 1968/5/14 1637/67

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Veröffentlicht am 14.05.1968
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1569/66 E 29. Jänner 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze bieten keinen Rechtsanspruch des Beschuldigten auf die Gegenüberstellung mit einem Zeugen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001637.X05

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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