RS Vwgh 1968/5/14 1637/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1968
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

ABGB §1339;
StG §496;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Als öffentlich ist eine Äußerung anzusehen, wenn sie unter Umständen erfolgt, unter denen dafür gesorgt oder doch mit Bestimmtheit zu erwarten ist, daß ihr Inhalt eine Verbreiterung in weiteren Kreisen erlangen müßte. Die Begehung einer strafbaren Handlung in einem ärztlichen Wartezimmer zu einer Zeit, in der sich keine wartenden Patienten mehr in diesem Raum aufhielten, schließt daher die Öffentlichkeit aus (ausführlicher Hinweis auf die Judikatur der Gerichte und die Literatur zum Begriff "öffentlich").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001637.X04

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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