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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
§ 496 Abs 2 StG kommt auch im Verfahren über Ehrenkränkungen analog zur Anwendung. Die Reaktion des Täters muß aber - soll sie entschuldbar sein - dem vorhergehenden Verhalten der Verletzten adäquat sein (Hinweis E des BGH vom 9.2.1937, VwSlg 1197 A/1937).Paragraph 496, Absatz 2, StG kommt auch im Verfahren über Ehrenkränkungen analog zur Anwendung. Die Reaktion des Täters muß aber - soll sie entschuldbar sein - dem vorhergehenden Verhalten der Verletzten adäquat sein (Hinweis E des BGH vom 9.2.1937, VwSlg 1197 A/1937).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001637.X03Im RIS seit
22.03.2002