RS Vwgh 1968/5/14 1637/67

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Veröffentlicht am 14.05.1968
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

ABGB §1339;
StG §496;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

§ 496 Abs 2 StG kommt auch im Verfahren über Ehrenkränkungen analog zur Anwendung. Die Reaktion des Täters muß aber - soll sie entschuldbar sein - dem vorhergehenden Verhalten der Verletzten adäquat sein (Hinweis E des BGH vom 9.2.1937, VwSlg 1197 A/1937).Paragraph 496, Absatz 2, StG kommt auch im Verfahren über Ehrenkränkungen analog zur Anwendung. Die Reaktion des Täters muß aber - soll sie entschuldbar sein - dem vorhergehenden Verhalten der Verletzten adäquat sein (Hinweis E des BGH vom 9.2.1937, VwSlg 1197 A/1937).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001637.X03

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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