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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
Ein tätiges Zusammentreffen einer Übertretung des § 411 StG mit der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist möglich.Ein tätiges Zusammentreffen einer Übertretung des Paragraph 411, StG mit der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001637.X01Im RIS seit
22.03.2002